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Restschuldbefreiungsversagung – Anforderungen an Forderungsverzeichnis

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Bundesgerichtshof
Az: IX ZB 63/08
Beschluss vom 02.07.2009

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 29. Februar 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Schuldnerin S. R. beantragte im Jahr 2002 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Erteilung von Restschuldbefreiung. Sie legte gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und deren Forderungen vor. Eine Forderung des Gläubigers zu 1 war darin nicht aufgeführt. Nach Eröffnung des Verfahrens meldete der Gläubiger zu 1 als früherer Vermieter der Schuldnerin eine Forderung in Höhe von 2.932,82 EUR zuzüglich Zinsen und Kosten für die Ablösung einer Kücheneinrichtung und von Einbaumöbeln an, die zur Tabelle festgestellt wurde. In dem vom Insolvenzgericht gemäß § 312 Abs. 2 InsO (in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung) angeordneten schriftlichen Verfahren beantragten die Gläubiger zu 1 und 2 die Versagung der Restschuldbefreiung, u.a. weil die Schuldnerin das Gläubigerverzeichnis unvollständig ausgefüllt habe. Die Schuldnerin trat dem mit der Behauptung entgegen, der Gläubiger zu 1 habe keine Forderung gegen sie. Die ursprünglich vereinbarte Ablösesumme von 15.000 DM sei zu hoch, weil sich herausgestellt habe, dass die Möbel viel älter gewesen seien als vom Gläubiger zu 1 angegeben. Sie habe an ihn bereits mehr bezahlt, als ihm zustehe. Amts- und Landgericht haben der Schuldnerin die Restschuldbefreiung versagt. Dagegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet.

1.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Restschuldbefreiung sei zu versagen, weil die Schuldnerin in dem nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnis ihrer Gläubiger und deren Forderungen zumindest grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe, indem sie die Forderung des Gläubigers zu 1 nicht angegeben habe (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO).

2.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
[…]


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