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Versicherungsmaklerhaftung – falsche Angaben zu Vorversicherungen und Arglistanfechtung

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OLG Karlsruhe – Az.: 9 W 14/14 – Beschluß vom 30.05.2014

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 03.02.2014 – 1 O 15/13 – aufgehoben. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt für die beabsichtigte Klage, soweit er Schadensersatzansprüche in Höhe von 6.411,40 EUR nebst Zinsen geltend macht. Dem Antragsteller wird Rechtsanwalt R., K., als Prozessbevollmächtigter beigeordnet zu den Bedingungen eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts. Der Antragsteller hat ab dem 01.08.2013 auf die Prozesskostenhilfe Raten in Höhe von 325,00 EUR pro Monat an die Landeskasse zu zahlen.

2. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen.

3. Die weitergehende sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

4. Eine Gerichtsgebühr wird im Verfahren der sofortigen Beschwerde nicht erhoben.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von REDPIXEL.PL/Shutterstock.com

Der Antragsteller begehrt im Verfahren vor dem Landgericht Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Schadensersatzklage gegen den Antragsgegner, der als Versicherungsmakler für den Antragsteller tätig war.

Im Jahr 2005 schloss der Antragsteller eine Rechtsschutzversicherung bei der C. Rechtsschutzversicherungs-AG (im Folgenden abgekürzt: C.) ab. Der Versicherungsvertrag wurde vom Antragsgegner vermittelt. In späteren Jahren versuchte der Antragsteller, Haftungsansprüche gegen einen Anwalt (Rechtsanwalt H.) durchzusetzen, da dieser im Rahmen eines mit dem Antragsteller bestehenden Mandats pflichtwidrig die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen dritte Personen nicht verhindert habe. Unter anderem erwirkte der Antragsteller im Januar 2011 einen Mahnbescheid gegen Rechtsanwalt H. über einen Betrag von 200.000,00 EUR zuzüglich Zinsen.

Der Antragsteller versuchte, von der C. eine Deckungszusage bzw. eine Erstattung von Kosten zu erlangen wegen seiner Aufwendungen im Zusammenhang mit den Rechtsverfolgungsmaßnahmen gegen Rechtsanwalt H.. Die C. lehnte Leistungen im Rahmen des mit dem Antragsteller bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages ab. Mit Schreiben vom 22.07.201[…]


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