AG Frankfurt, Az.: 32 C 1074/15 (41), Beschluss vom 19.02.2016
In dem Rechtsstreit gegen weist das Gericht zunächst darauf hin, dass aufgrund eines Wechsels des vorherigen Richters auf diesem Dezernat (Richter …) zum Familiengericht das Dezernat derzeit bis auf weiteres unbesetzt ist. Es wird erwartet, dass nach der nächsten Sitzung des Richterwahlausschusses im März 2016 dem Amtsgericht Frankfurt am Main ein/e neue/r Richter/in zugewiesen wird, der/die dann das Dezernat übernimmt.
Bis dahin wird das Dezernat vom Unterzeichner vertreten.
Sofern der Sachverhalt richtig erfasst wurde, ist zwischen den Parteien – nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ansonsten – lediglich noch streitig, ob die Beklagte zu Recht vom Nutzungsersatz die Kapitalsteuer und den Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat.
Auch der Unterzeichner teilt insoweit die vom Dezernatsvorgänger geäußerte An-sicht.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (persönlicher Anwendungsbereich).
Der Kläger erfüllt die genannten Voraussetzungen und unterliegt damit in persönlicher Hinsicht dem EStG.
In sachlicher Hinsicht, müssten auch die erzielten Einnahmen einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 aufgezählten und in den §§ 13 ff. EStG näher definierten Einkunftsarten zuzuordnen sein.
Folgerichtig definiert § 8 Abs. 1 EStG den Begriff der Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. Zu den im Rahmen der Einkommensteuerpflicht relevanten Einkunftsarten zählen auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 20 EStG).
Hierunter fallen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Klarsteilend bestimmt § 24 Nr. 1 lit. a) EStG, dass auch Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 gehören.
Eine Zuordnung von Einnahmen zu Einkünfte aus Kapitalvermögen ist nach § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG jedoch subsidiär gegenüber einer entsprechenden Zuordnung zu Einkünften aus La[…]