Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Vermutungswirkung des Erbscheins – Beweislastverteilung nach Pflichtteilsentziehung

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

KG Berlin –  Az.: 25 U 4/14 – Beschluss vom 02.06.2014

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 12. Dezember 2013 verkündete Teilurteil des Landgerichts Berlin – 13 O 49/13 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Gründe
Der Senat ist einstimmig der Überzeugung, dass die nach §§ 511 Abs. 2 Nr.1, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung auf der Grundlage des gemäß § 529 i.V.m. § 531 ZPO in der Berufungsinstanz noch zu berücksichtigenden Vorbringens der Parteien offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach mündlicher Verhandlung nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch nicht aus sonstigen Gründen geboten ist.

Zur Begründung weist der Senat auf Folgendes hin:

I. Das Landgericht hat der Widerklage, soweit diese entscheidungsreif war, zu recht stattgegeben.

1. Die Beklagte ist aufgrund des gemeinschaftlichen Testamentes ihrer Eltern vom 3. Mai 1966 Alleinerbin in Form der befreiten Vorerbin ihrer Mutter geworden, denn diese war von den Bindungen des gemeinschaftlichen Testamentes nicht nach §§ 2271 Abs. 2 S.2, 2294, 2333, 2336 BGB befreit.

a. Einer Erbenstellung der Beklagten steht die Vermutungswirkung des dem Kläger erteilten Erbscheins nach § 2365 BGB schon deshalb nicht entgegen, weil diese bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes entkräftet ist. Die testamentarischen Erbeinsetzungen des Klägers vom 24. August 2011 und 19. März 2003 sind nach § 2271 Abs. 2 S.1 BGB grundsätzlich unwirksam, weil die Erblasserin an ihre in dem Ehegattentestament vom 3. Mai 1966 zugunsten der Beklagten getroffene letztwillige Verfügung, die nach § 2270 Abs. 2 BGB als wechselbezüglich anzusehen ist, nach dem Tode des Vaters der Beklagten gebunden war und diese nicht nach § 2258 Abs. 1 BGB durch hiervon abweichende letztwillige Verfügungen zugunsten des Klägers widerrufen konnte. Etwas anderes kann nach § 2271 Abs. 2 S.2 BGB nur gelten, wenn sie nach §§ 2294, 2336 BGB zur Aufhebung ihrer letztwilligen Verfügung vom 3. Mai 1966 berechtigt gewesen wäre. Das setzt eine zum Entzug des Pflichtteils berechtigende Verfehlung der Beklagten i.S.d. § 2333 Abs. 1 BGB voraus. Deren Bestehen wird aber nicht von der Vermutungswirkung des § 2365 BGB erfasst, denn dabei handelt es sich um eine Rechtsvermutung und nicht um ei[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv