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Verjährung Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber Existenzgründer

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 6 O 5227/18 – Urteil vom 02.12.2019

1. Das Versäumnisurteil vom 09.09.2019 wird aufgehoben.

2. Das Versäumnisurteil vom 11.12.2018 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte zur Zahlung von 10.125,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.526,25 € seit 23.12.2017 sowie 415,96 € für Inkassokosten verurteilt worden ist.

3. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 11.12.2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Termin vom 09.09.2019; diese trägt die Klägerin.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 11.12.2018 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6. Die Berufung der Klägerin wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8.526,25 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Darlehensvertrag.

Der Beklagte schloss am 19./25.06.2012 mit der G.-Bank eG (im Folgenden: G.-Bank) einen Darlehensvertrag über 10.000 € mit einer Laufzeit von 36 Monaten und einer monatlichen Tilgungsrate von 315,96 € (Anlage K 1). Im Jahr 2014 geriet der Beklagte mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug und wurde mit Schreiben vom 20.10.2014 letztmalig zur Zahlung des zu diesem Zeitpunkt rückständigen Betrages aufgefordert (Anlage K 2). Aufgrund ausbleibender Zahlung wurde das Darlehen mit Schreiben vom 07.11.2014 außerordentlich und mit sofortiger Wirkung gekündigt und der Beklagte zur Zahlung des rückständigen Betrages bis zum 08.12.2014 aufgefordert (Anlage K 3). Am 03.03.2015 wurde die Forderung der G.-Bank i.H.v. 10.125,01 € an die Klägerin abgetreten (Anlage K 5). Eine Zahlung des Beklagten erfolgte nicht.

Die Klägerin meint, sie könne folglich Zahlung der abgetretenen Forderung i.H.v. 10.125,01 €, bestehend aus der offener Hauptforderung i.H.v. 8.526,25 € sowie Zinsen bis zum 22.12.2017 i.H.v. 1.598,75 €, verlangen. Zudem könne sie die Zahlung von Mahnauslagen i.H.v. 122 €, Kosten für Auskünfte i.H.v. 20,71 € und Inkassokosten d[…]


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