BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 123/00
Urteil vom 30. Mai 2001
Vorinstanz: Hessisches FG
Leitsätze:
1. Ob ein geldwerter Vorteil i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG durch die verbilligte Überlassung einer Ware oder Dienstleistung gegeben ist, ist allein anhand des üblichen Endpreises für die konkrete Ware oder Dienstleistung zu ermitteln.
2. Ein geldwerter Vorteil ist auch dann gegeben, wenn der übliche Endpreis für funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Waren oder Dienstleistungen anderer Hersteller oder Dienstleister geringer ist als der der konkreten Ware oder Dienstleistung, die verbilligt überlassen wird.
3. Ein Arbeitgeber, der den Abschluss von Versicherungsverträgen vermittelt, kann seinen Arbeitnehmern auch dadurch einen geldwerten Vorteil i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG gewähren, dass er im Voraus auf die ihm zustehende Vermittlungsprovision verzichtet, sofern das Versicherungsunternehmen aufgrund dieses Verzichts den fraglichen Arbeitnehmern den Abschluss von Versicherungsverträgen zu günstigeren Tarifen gewährt, als das bei anderen Versicherungsnehmern der Fall ist.
Normen:
§ 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG
Gründe
I.
Bei dem Kreditinstitut V (Klägerin und Revisionsbeklagte –Klägerin–) fand für den Zeitraum Oktober 1990 bis September 1994 eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt. Dabei stellte der Prüfer u.a. fest, dass die X-Versicherung, ein Verbundunternehmen, den Arbeitnehmern der Klägerin beim Abschluss von Versicherungsverträgen Sondertarife (sog. Verbundtarife) eingeräumt hatte. Die Verbundtarife waren niedriger als die Normaltarife, die andere Versicherungsnehmer –Angehörige des öffentlichen Dienstes– beim Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages bei der X-Versicherung zu zahlen hatten. Der Prüfer vertrat die Auffassung, bei der Differenz zwischen den Verbundtarifen und den Normaltarifen für dieselbe Versicherungsleistung handle es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn in Form der Rabattgewährung durch Dritte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) schloss sich der Auffassung des Prüfers an. Es unterwarf den vom Prüfer ermittelten Vorteil einem Steuersatz von 30 v.H. und erließ eine[…]