AG Bad Urach – Az.: 1 C 169/17 – Urteil vom 20.09.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Streitwert: bis 4.000,- €
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schadensersatz, weil sie im Thermalschwimmbad der Beklagten am 21.09.2016 gestürzt ist, als sie barfuß von der Dusche zu den Umkleidekabinen unterwegs war.
Die Klägerin trägt vor, ihr seien während der Wassergymnastik die Badeschuhe entwendet worden. Der Weg zu den Umkleidekabinen sei feucht gewesen und es hätten sich kleine Pfützen gebildet, so dass sie ausgerutscht sei. Sie habe sich dabei eine Knochenaufsplitterung, einen Innenbandabriss sowie schwere Prellungen und Zerrungen am linken Knie zugezogen und sei bis 31.12.2016 krankgeschrieben gewesen. Das habe die weit fortgeschrittene Ausheilungsphase nach ihrer Knieoperation vom April 2016 deutlich verlängert. Sie habe wochenlang Schmerzmittel nehmen und ärztliche Untersuchungen über sich ergehen lassen müssen. Die Behandlung sei nicht abgeschlossen. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, nicht für einen ausreichend rutschfesten Boden gesorgt zu haben, wie das insbesondere in medizinischen Bädern geboten sei. Die Beklagte habe außerdem Matten auslegen bzw. die Besucher zum Tragen von Badeschuhen verpflichten müssen. Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,- € für angemessen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2017 zu bezahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 21.09.2016 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Boden an der Unfallstelle sei allenfa[…]