Oberlandesgericht Hamm
Az: 5 Ss OWi 42/08
Beschluss vom 14.02.2008
Die tatsächlichen Feststellungen zu einem Geschwindigkeitsverstoß müssen auch bei einem Geständnis des Betroffenen neben dem berücksichtigten Toleranzwert auch Angaben zur verwandten Messmethode enthalten.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 23. November 2007 gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 22. November 2007 hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 02. 2008 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen durch Urteil vom 22. November 2007 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 600,- € verurteilt. Das Amtsgericht hat dazu u.a. folgende Feststellungen getroffen:
„Der Betroffene befuhr am 20.7.2007 gegen 00.44 Uhr mit einem VW Multivan Sport mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX auf der Bundesautobahn 52 in Essen in Fahrtrichtung Bochum mit einer Geschwindigkeit von (abzüglich Toleranz) 132 km/h. Dort liegt in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei 80 km/h.
Der Betroffene hat die Tat eingeräumt. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Betroffene gegen § 41 Abs. 2 StVO verstoßen, da er die durch Schilder auf 80 km/h beschränkte zulässige Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h überschritten hat. Der Betroffene handelte auch zumindest fahrlässig und hat damit den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG erfüllt.“
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, welche auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden ist.
II.
Das statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Rechtsmittel hat auch – einen zumindest vorläufigen – Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ausgeführt:
„Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist auch sonst zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden. Allerdings ist die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Recht[…]