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Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – falsche Beantwortung von Gesundheitsfragen

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 2/13 – Urteil vom 11.06.2014

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. November 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus – 6 O 106/12 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

In zweiter Instanz streiten die Prozessparteien – im Rahmen einer Feststellungsklage – noch darüber, ob die Beklagte, ein Lebensversicherer, die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ), die neben einer Rentenversicherung mit Wirkung vom 1. Mai 2004 für die Dauer von 14 Jahren zu den AuM-Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Kopie Anlage B3/GA I 63 ff.) zwischen beiden Seiten abgeschlossen wurde, durch Schreiben vom 16. Februar 2012 (Kopie Anlage K2/GA I 12 = B1/GA I 52) rechtswirksam – wegen arglistiger Täuschung seitens der im Jahre 1958 geborenen Klägerin mittels der Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen in einem Zusatzformular (Kopie in der Anlage B4/GA I 72 ff.) bei der Antragstellung – angefochten hat. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung steht dabei die Frage, ob die Beklagte unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 213 VVG anlässlich einer Leistungsprüfung, in die sie Ende 2011 eingetreten ist, personenbezogene Gesundheitsdaten bei behandelnden Ärzten erheben und diese ihrer Anfechtungserklärung zugrunde legen durfte. Zwecks näherer Darstellung des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Prozessgesichte wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (LGU 2 ff.).

Vom Landgericht Cottbus, das in der Vorinstanz entschieden hat, ist der Klage – in dem nach Teilrücknahme verbliebenen Umfange – stattgegeben worden. Begründend hat die Zivilkammer ausgeführt: Die Anfechtungserklärung sei unwirksam, weil die Daten, auf die sie gestützt werde, unzulässig erlangt worden seien und deshalb nicht verwertet werden dürften. Es erweise sich bereits als zweifelhaft, ob die B[…]


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