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Private Krankenversicherung – Beratungspflicht des Versicherers bzgl. Beihilfeberechtigung

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OLG Oldenburg – Az.: 5 U 88/13 – Beschluss vom 16.06.2014
Gründe
I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

II.

Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

1.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

2.

Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Dem Landgericht ist darin beizupflichten, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter den konkreten Umständen nicht verpflichtet gewesen ist, mit dem Kläger vor Abschluss der privaten Krankenversicherung die Möglichkeit einer Beihilfeberechtigung zu erörtern.

a) Zwar sind Versicherer bereits vor der Einführung des heutigen § 6 VVG (durch das Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 23. November 2007) grundsätzlich verpflichtet gewesen, den zukünftigen Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die für dessen Entschließung von wesentlicher Bedeutung sein konnten. Der Umfang der vorvertraglichen Aufklärungspflicht ergab sich aber aus der dem Aufklärungspflichtigen erkennbaren Interessenlage. Der Versicherer hatte deshalb nur dann aufzuklären, wenn er erkennen oder mit der naheliegenden Möglichkeit rechnen musste, dass der Antragsteller aus mangelnden versicherungsrechtlichen oder versicherungstechnischen Kenntnissen nicht die für ihn zweckmäßigste Vertragsgestaltung gewählt hatte (vgl. BGH, NJW-RR 2007, S. 385, 387 f., Tz. 22 f.).

b) Nach diesem Maßstab scheidet eine Haftung der Beklagten wegen einer Beratungspflichtverletzung aus. Ein spezieller Anlass, den Kläger über die von ihm nunmehr als vorzugswürdig angesehene private Krankenversicherung in der Form einer – wie er sie nennt – „50 zu 50-Regelung“ zu unterrichten, ist nicht ersichtlich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Außendienstmitarbeiter … die Tätigkeit des Klägers als Angestellter im […]


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