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Versäumnisurteil – Definition, Kosten und Verjährung

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Eine sehr bekannte Redewendung besagt, dass bei allen Dingen des Lebens der Teufel im Detail steckt. Viele Details sind, auch wenn sie noch so klein erscheinen mögen, bedeutungsvoll. Der Mensch hat jedoch nicht selten das Problem, dass gewisse Details schlicht und ergreifend vergessen werden. Im Privatleben mag dies nicht so schlimm erscheinen, in einem Gerichtsverfahren jedoch kann die Vergesslichkeit gravierende Konsequenzen nach sich ziehen. Das Versäumnisurteil ist hierfür ein regelrechtes Paradebeispiel, da dieses Urteil für die säumige Partei nicht nur enorm kostspielig ist und zudem auch der Verjährung unterliegt. Ein Grund zur Panik besteht jedoch nicht, denn in diesem Artikel hier können Sie alle wichtigen Informationen über das Versäumnisurteil erfahren.

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Definition des Versäumnisurteils
Was ist ein Versäumnisurteil?
Ein Versäumnisurteil ist eine gerichtliche Entscheidung gegen eine säumige Partei, die unentschuldigt nicht zu einer Verhandlung erscheint oder sich nicht einlässt (Symbolfoto: r.classen/Shutterstock.com)

Bei dem Versäumnisurteil handelt es sich um eine besondere Art eines Urteils, welches ausschließlich in Zivilprozessverfahren zur Anwendung kommt. Die gesetzliche Grundlage für das Versäumnisurteil stellt die Zivilprozessordnung (ZPO) dar. Es wird jedoch seitens des Gesetzgebers eine Unterscheidung zwischen dem Versäumnisurteil gem. § 330 ZPO und dem Versäumnisurteil gem. § 331 ZPO vorgenommen. Der § 330 ZPO behandelt dabei das Versäumnisurteil gegen den Kläger, während hingegen der § 331 ZPO das Versäumnisurteil gegen den Beklagten behandelt. Der Hauptunterschied zwischen diesen beiden Versäumnisurteilen liegt darin, dass bei einer derartigen gerichtlichen Entscheidung gegen den Kläger seitens des Gerichts keinerlei Schlüssigkeitsprüfung erfolgt und dass die Regelungen des § 335 Nr. 3 ZPO in derartigen Fällen nicht zur Anwendung kommen.
Wann wird ein Versäumnisurteil gefällt?
Der Grundgedanke, der hinter der Versäumnisurteil-Regelung steht, liegt in der Beendigung des gerichtlichen Verfahrens. Diese Beendigung muss auch dann herbeigeführt werden können, wenn eine beteiligte Partei die Mitwirkung an dem Gerichtsverfahren unterlässt. Der Gerichtsprozess wird allgemein hin auch als Gerichtsverhandlung bez[…]


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