Oberlandesgericht Jena – Az.: 3 W 184/14 – Beschluss vom 16.06.2014
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – vom 14.4.2014 – Nichtabhilfeentscheidung vom 29.04.2014 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1 und 2 zu tragen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind im Grundbuch seit dem 07.11.2013 in Erbengemeinschaft als Grundstückseigentümer eingetragen. Die Eintragung erfolgte im Wege der Grundbuchberichtigung aufgrund einer mit Urkunde der Notarin M. in … vom 25.02.2013 (UR 350/2013) vorgenommenen Erbteilsübertragung. Nach dieser Urkunde übertrugen die seinerzeit in Erbengemeinschaft eingetragenen Voreigentümer A. W. und Dr. E. M. R. ihren jeweiligen Erbanteil am Nachlass von P. W., der nach der Urkunde nur noch aus dem hier betroffenen Grundstück bestehen soll, jeweils zu 1/2 auf die Beteiligten. Mit Schriftsatz vom 29.12.2013, beim Grundbuchamt am 02.01.2014 eingegangen, beantragten die Beteiligten – neben einer Schreibfehlerberichtigung – die Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass der Zusatz „in Erbengemeinschaft“ gelöscht wird und sie als Miteigentümer zu je 1/2 eingetragen werden. Die Grundbuchrechtspflegerin erließ am 20.01.2014 eine Zwischenverfügung. Sie gab den Beteiligten die Vorlage einer notariellen Erbauseinandersetzung nebst Auflassungserklärung auf, weil die Übertragung von Erbanteilen bzw. deren Bruchteilen nicht zur Entstehung von Miteigentum zu Bruchteilen an den einzelnen Nachlassgegenständen führe.
Der Senat hat die Zwischenverfügung auf Beschwerde der Beteiligten mit Beschluss vom 13.02.2014 (3 W 71/14) aufgehoben, weil das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis nach seiner Auffassung nicht mit Rückwirkung behebbar war; auf die Gründe dieses Beschlusses nimmt der Senat Bezug. Sodann hat das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag mit denjenigen Erwägungen, die bereits der Zwischenverfügung zugrunde lagen, zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Sie vertreten unter Bezugnahme auf einen Teil der Rechtsprechung und Kommentarliteratur weiterhin die Auffassung, bei Vereinigung aller Erbanteile in der Hand miteinander in Bruchteilsgemeinschaft verbundener Erwerber gehe der Nachlass und die einzelnen Nachlassgegenstände auf die Erwerber zu Miteigentum nach Bruchteilen über. Die Situation sei mit dem Fall vergleichbar, wenn ein[…]