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Autobahnunfall – Betriebsgefahrerhöhung bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

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OLG München – Az.: 10 U 1742/17 – Urteil vom 12.01.2018

I. Auf die Berufung der Beklagten vom 22.05.2017 wird das Endurteil des LG München I vom 21.04.2017 abgeändert und wie folgt neugefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 10.312,19 € zu zahlen.

2. Der Beklagte zu 2) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 17.828,84 € zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Gerichtskosten (erster Instanz) tragen die Klägerin 37 %, die Beklagten samtverbindlich 34 % und der Beklagte zu 2) alleine 29 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin (bzgl. des Verfahrens erster Instanz) tragen die Beklagten samtverbindlich 34 % und der Beklagte zu 2) alleine 29 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) (bzgl. des Verfahrens erster Instanz) trägt die Klägerin 66 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) (bzgl. des Verfahrens erster Instanz) trägt die Klägerin 8 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten (bzgl. des Verfahrens erster Instanz) jeweils selbst.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 31,8 %, die Beklagten samtverbindlich 36,6 % und der Beklagte zu 2) alleine 31,6 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin bzgl. des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten samtverbindlich 36,6 % und der Beklagte zu 2) alleine 31,6 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bzgl. des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 63,4 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten bzgl. des Berufungsverfahrens jeweils selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 28.204,03 € festgesetzt.
Gründe
A.

(Symbolfoto: Konstantin Egorychev/Shutterstock.com)

Die Klägerin begehrt von den Beklagten[…]


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