OLG Bamberg – Az.: 3 U 150/19 – Urteil vom 11.06.2021
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 25.04.2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des vorliegenden Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.226,89 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der klagende Insolvenzverwalter macht gegen den Beklagten einen Rückgewähranspruch nach Insolvenzanfechtung geltend.
1. Die Insolvenzschuldnerin B. (im Folgenden: Schuldnerin) und ihr Ehemann waren selbständig tätig und hatten jeweils ein Einzelgewerbe angemeldet. Die Schuldnerin erbrachte Buchhaltungsdienstleistungen, ihr Ehemann war als „Consultant“ tätig. Zur Einkommensteuer wurden die Ehegatten gemeinsam veranlagt, im Übrigen unterlagen sie getrennt für ihr jeweiliges Gewerbe der Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerpflicht. Im Jahr 2015 führte das zuständige Finanzamt xxxxx Betriebsprüfungen bei der Schuldnerin und ihrem Ehemann durch, die zu erheblichen Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuernachforderungen für die Jahre 2010 bis 2012 führten. Mitte des Jahres 2016 erweiterte das Finanzamt die Prüfung auf die Jahre 2013 und 2014 und setzte Steuervorauszahlungen für die Jahre 2016 und 2017 fest. Die Schuldnerin und ihr Ehemann versuchten in der Folge, sich liquide Mittel zur Tilgung u.a. der Steuerverbindlichkeiten zu verschaffen und führten Kreditverhandlungen mit verschiedenen Banken. Währenddessen leitete das Finanzamt xxxxx die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin und ihren Ehemann ein, wobei ein Vollstreckungsversuch durch einen Vollstreckungsbeamten am 03.08.2016 fruchtlos blieb.
Die Schuldnerin und ihr Ehemann waren jeweils hälftige Miteigentümer des unbebauten Grundstücks A-Straße xx und des Hausanwesens D-Straße xx, beide im Grundbuch von xxx eingetragen unter Blatt xxx (Anlage K 9). Am 01.08.2016 beantragte das Finanzamt xxxxx die Eintragung einer Sicherungshypothek für den Beklagten bezüglich des Miteigentumsanteils der Schuldnerin an dem Grundstück D-Straße xx wegen Umsatzsteuerverbindlichkeiten für die Jahre 2010, 2011, 2012, 2015, 2016 in[…]