Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorsatzanfechtung bei Ablösungsvereinbarung mit nachrangig gesichertem Grundpfandgläubiger

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Bamberg – Az.: 3 U 150/19 – Urteil vom 11.06.2021

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 25.04.2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des vorliegenden Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.226,89 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der klagende Insolvenzverwalter macht gegen den Beklagten einen Rückgewähranspruch nach Insolvenzanfechtung geltend.

1. Die Insolvenzschuldnerin B. (im Folgenden: Schuldnerin) und ihr Ehemann waren selbständig tätig und hatten jeweils ein Einzelgewerbe angemeldet. Die Schuldnerin erbrachte Buchhaltungsdienstleistungen, ihr Ehemann war als „Consultant“ tätig. Zur Einkommensteuer wurden die Ehegatten gemeinsam veranlagt, im Übrigen unterlagen sie getrennt für ihr jeweiliges Gewerbe der Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerpflicht. Im Jahr 2015 führte das zuständige Finanzamt xxxxx Betriebsprüfungen bei der Schuldnerin und ihrem Ehemann durch, die zu erheblichen Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuernachforderungen für die Jahre 2010 bis 2012 führten. Mitte des Jahres 2016 erweiterte das Finanzamt die Prüfung auf die Jahre 2013 und 2014 und setzte Steuervorauszahlungen für die Jahre 2016 und 2017 fest. Die Schuldnerin und ihr Ehemann versuchten in der Folge, sich liquide Mittel zur Tilgung u.a. der Steuerverbindlichkeiten zu verschaffen und führten Kreditverhandlungen mit verschiedenen Banken. Währenddessen leitete das Finanzamt xxxxx die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin und ihren Ehemann ein, wobei ein Vollstreckungsversuch durch einen Vollstreckungsbeamten am 03.08.2016 fruchtlos blieb.

Die Schuldnerin und ihr Ehemann waren jeweils hälftige Miteigentümer des unbebauten Grundstücks A-Straße xx und des Hausanwesens D-Straße xx, beide im Grundbuch von xxx eingetragen unter Blatt xxx (Anlage K 9). Am 01.08.2016 beantragte das Finanzamt xxxxx die Eintragung einer Sicherungshypothek für den Beklagten bezüglich des Miteigentumsanteils der Schuldnerin an dem Grundstück D-Straße xx wegen Umsatzsteuerverbindlichkeiten für die Jahre 2010, 2011, 2012, 2015, 2016 in[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv