Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung Versorgungsvertrag mit Pflegeeinrichtung

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de

SG Bremen – Az.: S 25 P 68/16 ER – Beschluss vom 30.11.2016

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage unter dem Aktenzeichen S 25 P 57/16 wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Befugnis zur Erbringung von Leistungen gemäß des Versorgungsvertrages bis zum 15.01.2017 weiterbesteht.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Dem Beigeladenen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 879.100,38 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine fristlose Kündigung des Versorgungsvertrags.

Die Antragstellerin betreibt unter der Firma XY einen Pflegedienst, der Leistungen der Tagespflege erbringt. Sie ist als GmbH & Co.KG in Form einer Einheitsgesellschaft organisiert. Dabei ist die Antragstellerin selbst Gesellschafterin ihrer eigenen Komplementär- GmbH. Komplementärin ist vorliegend die XY Verwaltungs GmbH, deren alleiniger Gesellschafter die Antragstellerin ist (Bl. 280 Gerichtsakte). Einzige natürliche Person in dieser Konstruktion ist die Kommanditistin der Antragstellerin, deren frühere Geschäftsführerin, Frau J SN. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Antragstellerin ist ausweislich § 5 des Gesellschaftsvertrags vom 26.08.2010 (Bl. 451 ff. Gerichtsakte) die Komplementärin berechtigt und verpflichtet.

Mit Gesellschafterbeschlüssen vom 01.07.2016 und vom 02.09.2016 wurden Herr AKX. K und Frau J SN mit sofortiger Wirkung aus der Geschäftsführung der XY Verwaltungs GmbH abberufen. Neuer, zunächst alleiniger Geschäftsführer wurde ab diesem Tag Herr KK. BBT., welcher zuvor Unternehmenssprecher der Antragstellerin war. Mit Beschluss vom 27.09.2016 wurde Frau L zur weiteren Geschäftsführerin bestellt.

Für die von der Antragstellerin unter der Firma XY (IK 510 338 405) betriebene Tagespflegeeinrichtung bestand mit den Antragsgegnerinnen im Einvernehmen mit dem Beigeladenen seit dem 01.01.2013 ein Versorgungsvertrag nach § 72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) zur Erbringung von Leistungen der Tagespflege. Die Einrichtung verfügt über 20 Plätze und betreut 31 Versicherte. Es werden 22 Mitarbeiter beschäftigt. Der Jahresumsatz wird für das Jahr 2015 mit 292.033,46 Euro angegeben.

Die Antragsgegnerinnen erstatteten durch ihre Prüfgruppe gemäß § 197a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) mit Schreiben vom 25.11.2013 Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Bremen wegen Verdachts auf Abre[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv