BFH
Az.: VI R 11/01
Urteil vom: 18.05.2004
Leitsatz:
Arbeitgeberanteile, die ein inländischer Arbeitgeber für einen unbeschränkt steuerpflichtigen französischen Arbeitnehmer an eine französische Sozialversicherung entrichtet, sind Arbeitslohn, der nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG von der Steuer befreit ist, wenn die Abführung auf vertraglicher Grundlage erfolgt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Steuerfreiheit der Arbeitgeberanteile, die eine inländische GmbH für einen unbeschränkt steuerpflichtigen französischen Arbeitnehmer an eine französische Sozialversicherung entrichtet hat.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führt das Verfahren ihres verstorbenen Ehemannes –des Klägers und Revisionsklägers (Kläger)– fort. Der Kläger war französischer Staatsbürger. Im Streitjahr wohnte er mit der Klägerin im Inland und erzielte als Geschäftsführer einer inländischen GmbH (im Folgenden: GmbH) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die GmbH ist Tochtergesellschaft eines französischen Unternehmens.
Der Kläger war als leitender Angestellter („Cadre“) der Muttergesellschaft Pflichtmitglied der französischen Sozialversicherung geworden. Nach seinem Wechsel zur GmbH führte diese Renten- und sonstige Versicherungsbeiträge als Arbeitgeberpflichtleistungen und Arbeitnehmeranteile an die „Caisse de Prévoyance des Industries Métallurgiques, Mécaniques, Electriques et Connexes“ (Capimmec) ab, der sie mit Vertrag vom 11. August 1955 beigetreten war. Zusätzlich zahlte die GmbH für den Kläger pflichtgemäß Beiträge an die inländische Rentenversicherung. Der Kläger entrichtete darüber hinaus freiwillige Beiträge für eine private Kranken- und Unfallversicherung.
Der Kläger hielt die Arbeitgeberleistungen an die französische Sozialversicherung für steuerfrei nach § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) nicht.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 201 veröffentlichten Gründen ab.
Mit der Revision macht die Klägerin geltend, Sozialversicherungsbeiträge seien nach Sinn und Zweck des § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG unabhängig von der Höhe immer dann steuerfrei, wenn sie wegen ihrer Bedeutung für den Arbeitnehmer gesetzlich angeordnet seien. Mit der Zahlung der Arbeitgeberan[…]