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WEG – Verlagerung von Verwaltungskompetenz auf den Beirat

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LG Itzehoe – Az.: 11 S 10/13 – Urteil vom 01.07.2014

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 20. Dezember 2012 – Aktenzeichen: 60 C 28/12 – abgeändert:

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 25. Mai 2012 zu TOP 1 b (Ausgabenvollmacht) wird für ungültig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 5.000,– € festgesetzt.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form-und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Sie ist auch in der Sache gerechtfertigt.

In der Eigentümerversammlung am 22. Mai 2012 fassten die Wohnungseigentümer unter TOP 1 b folgenden Beschluss:

„Sofern sich bei einer beschlossenen, betragsmäßig festgelegten Baumaßnahme Mehrkosten ergeben, ist der Beirat bevollmächtigt, auf Antrag des Verwalters die Zustimmung bis zu 10 % des beschlossenen Betrages, mindestens jedoch 1.000,00 € und höchstens 10.000,00 €, für die WEG zu erteilen. Ansonsten ist ein Beschluss auf der nächsten oder einer zusätzlichen Wohnungseigentümerversammlung abzuwarten.“

Dieser Beschluss ist für ungültig zu erklären.

Zum einen ist nicht klar, welche Vollmachten dem Beirat eingeräumt werden, wenn es in dem Beschluss heißt bis zu 10 % des beschlossenen Betrages, mindestens jedoch 1.000,00 €. Darüber hinaus überschreitet der Beschluss die engen Grenzen, in denen bei der Entscheidung über Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums eine Kompetenzverlagerung auf den Verwaltungsbeirat erfolgen kann. Die insoweit notwendigen Entscheidungen hat grundsätzlich die Wohnungseigentümergemeinschaft zu treffen. Auf den Verwaltungsbeirat oder den Verwalter kann diese Entscheidungskompetenz nur durch Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 WEG übertragen werden, da dadurch eine grundlegende Zuständigkeitsänderung zwischen diesen drei Organen vorgenommen wird. Abweichend von diesem Grundsatz kann die Eigentümerversammlung auch im Wege des Beschlusses eine solche Kompetenzverlagerung vornehmen, wenn dadurch der mit der gesetzlichen Regelung intendierte Schutzzweck der selbstbestimmten Verwaltung durch die Wohnungseigentümer nicht ausgehöhlt wird. Insoweit wird dem praktischen Bedürfnis gerade bei großen Wohnungseigentümergemeinschaften nach flexib[…]


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