Oberlandesgericht Hamm
Az: 31 U 99/07
Urteil vom 13.12.2010
Der Antrag der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Rechtsstreit ist durch den mit Senatsbeschluss vom 25.10.2010 festgestellten Vergleich beendet.
Die Beklagten tragen die weiteren Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis 125.000,00 EUR.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien haben gestritten um die von dem Kläger begehrte Rückabwicklung eines Immobilienerwerbs.
Der Senat hat den Parteien mit Beschluss vom 29.09.2010 (Bl. 1876 f. d.A.) einen Vergleich vorgeschlagen. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.10.2010 (Bl. 1882 d.A.), bei Gericht eingegangen am selben Tage (per Fax), haben die Beklagten den Vorschlag angenommen. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 04.10.2010 (Bl. 1885 f. d.A.), bei Gericht eingegangen am 06.10.2010, hat auch der Kläger den angenommen und „um Beschlussfassung […] nach § 278 Abs. 6 ZPO“ gebeten.
Mit Schriftsatz vom 13.10.2010 (Bl. 1887), bei Gericht eingegangen am selben Tage (per Fax), haben die Beklagten mitgeteilt, dass sie nicht mehr vergleichsbereit seien.
Der Senat hat mit Beschluss vom 25.10.2010 (Bl. 1893 ff.) das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs festgestellt. Hierauf wird Bezug genommen.
Die Beklagten vertreten die Auffassung, ein Vergleich sei wegen ihres „Widerrufs“ nicht zustande gekommen.
Sie beantragen, die mündliche Verhandlung fortzusetzen und festzustellen, dass zwischen den Parteien kein Vergleich zustande gekommen ist, und die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.