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Rechtsanwälte Kotz GbR

Werbevergleich – Nachprüfbarkeit der Einzelheiten

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Bundesgerichtshof
Az: I ZR 166/03
Urteil vom 07.12.2006

Leitsätze:
a) Bei einer an Facheinkäufer gerichteten Werbung können Umsatzzuwächse von Produkten Eigenschaften dieser Waren i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG sein.
b) Um die Nachprüfbarkeit der in einem Werbevergleich wiedergegebenen Eigenschaften nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu ermöglichen, muss der Werbende dem durch die Werbung angesprochenen Verkehrsteilnehmer mitteilen, auf welche Art er sich über die dem Werbevergleich zugrunde liegenden Einzelheiten leicht informieren kann, um dessen Richtigkeit beurteilen zu können.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2006 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Juli 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien produzieren und vertreiben bundesweit Fruchtgummi und Lakritzartikel. Zum Sortiment der Beklagten gehört das Produkt „C-R“, das neben Lakritz auch Gummistücke und sonstige Zuckerwaren enthält.

In der Zeitschrift „SG Süßwarenhandel“ (Ausgabe Oktober 2001), die sich ausschließlich an den Fachhandel richtet, warb die Beklagte wie nachstehend wiedergegeben:

Die Klägerin hat die Werbung als irreführend beanstandet. Sie hat behauptet, die Beklagte erwecke in der Anzeige bei den angesprochenen Verkehrskreisen den unrichtigen Eindruck, „H C-R“ sei ein Lakritzprodukt.

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin zudem geltend gemacht, der in der Anzeige enthaltene Vergleich sei mangels Nachprüfbarkeit wettbewerbsrechtlich unlauter. Die Beklagte setze den Umsatzzuwachs von „H C-R“ in das Verhältnis zu den Umsätzen der Lakritzwaren der Klägerin, ohne die Umsatzzuwächse der Produkte der Klägerin in der Werbung anzuführen. Zudem fehlten Angaben zum Zeitraum, auf den sich die Umsatzzuwächse bezögen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, für ihr Produkt H C-R mit der Aussage zu werben, es handele sich um ein Lakritz-Produkt, und den Umsatzzuwachs ihres Produkts H C-R mit dem der Lakritz-Produkte der Klägerin zu vergleichen wie nachstehend wiedergegeben:

(Es folgt die oben abgebildete Anzeige).

Des Weiteren hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Auskunftserteilung zu verurteilen sowie deren Verp[…]


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