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Scheinerbenanspruch auf Rückzahlung der von ihm aus dem Erbe erstatteten Heimkosten

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OLG München – Az.: 20 U 693/14 – Urteil vom 02.07.2014

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 31.01.2014, Az. 71 O 413/12, dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

II. Die Kläger haben die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 48.333,43 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Kläger machen gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung erstatteter Heimkosten aus abgetretenem Recht geltend.

Durch Erbschein des Amtsgerichts Kelheim vom 22.08.2006 war zunächst Alfred A. (im Folgenden: Scheinerbe) zu 1/7 als gesetzlicher Erbe des Heinrich A. (im Folgenden: Erblasser) festgestellt worden.

Nach Auffinden eines Testaments wurden die Kläger als testamentarische Erben des Erblassers mit Erbschein des Amtsgerichts Kelheim vom 29.04.2009 festgestellt.

Der Beklagte erbringt aufgrund Bescheides vom 01.02.2005 Sozialleistungen für den Scheinerben. Mit Schreiben vom 04.08.2007 hat der Beklagte im Hinblick auf die mit dem zunächst erteilten Erbschein vom 22.08.2006 festgestellte Erbschaft vom Scheinerben die Erstattung von bereits geleisteten Heimkosten in Höhe von 53.299,43 € verlangt; hierauf wurden von der Betreuerin des Scheinerben Zahlungen an den Beklagten geleistet.

Die Kläger haben in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Regensburg (Az. 3 O 865/11) vom Scheinerben die Rückzahlung des aus dem Erbe erhaltenen Betrages verlangt. Dieser Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet, in dem der Scheinerbe an die Kläger seine etwaigen Ansprüche auf Rückzahlung in Höhe von 60.616,74 € gegen den Bezirk Niederbayern (Sozialhilfeverwaltung) abgetreten hat.

Aus dem Erbvorgang des Scheinerben bezahlte Erbschaftssteuer in Höhe von 5.916,00 € wurde über den Beklagten an die Kläger bereits zurückgezahlt.

Die Kläger haben zunächst vorgetragen, dass der Beklagte zur Erfüllung des von ihm gegen den Scheinerben mit Schreiben vom 04.08.2007 geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruches einen Betrag von 60.616,74 € erhalten habe; in der Folgezeit haben die Kläger diesen Betrag mit Schriftsatz vom 25.04.2013 sowie im Termin vom 13.09.2013 auf 48.333,43 € redu[…]


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