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Rechtsanwälte Kotz GbR

Regress einer französischen Kaskoversicherung gegenüber deutschen Haftpflichtversicherer

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AG Bad Homburg, Az.: 2 C 413/06

Urteil vom 13.06.2006

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihrer gegenüber den …, gemäß Gebührenrechnung vom 27.08.2003 bestehenden Verbindlichkeit in Höhe von 778,– EUR freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: andrianocz/Bigstock

Die Klägerin ist die …. Die Beklagte ist der Kfz-Haftpflichtversicherer eines Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen …. Zwischen diesem Fahrzeug und dem LKW der Firma … kam es am 16.10.2002 auf der BAB 5 Basel-Karlsruhe bei km 641,500 Gemarkung M zu einem Verkehrsunfall. Die Eintrittspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien grundsätzlich unstreitig. Die Firma … hat die Klägerin im Rahmen der bestehenden Kaskoversicherung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Beklagte hat der Klägerin die Aufwendungen für die Kaskoschadensregulierung in Höhe von insgesamt 28.193,17 EUR erstattet. Streitig zwischen den Parteien sind Rechtsanwaltsgebühren von 778,– EUR netto, die die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beanspruchen.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe sich zur Geltendmachung ihrer Regressansprüche anwaltlicher Hilfe bedienen dürfen. Aufgrund sprachlicher Defizite und Unkenntnis der deutschen Rechtslage sei sie nicht in der Lage gewesen, den ihr zustehenden Anspruch ohne anwaltliche Hilfe durchzusetzen. Die Klägerin gehöre – unstreitig – nicht dem internationalen Teilungsabkommen an und sei ein in Frankreich tätiges Versicherungsunternehmen, das am deutschen Rechtsverkehr grundsätzlich nicht teilnehme und mit den Gegebenheiten des deutschen Rechtsverkehrs nicht vertraut sei. Der Anspruch ihrer Versicherungsnehmerin auf Erstattung von Anwaltskosten gegenüber der Beklagten sei auf sie, die Klägerin, übergegangen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung dürfe[…]


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