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Entschädigungsanspruch des Grundstücksnachbarn wegen Handwerksarbeiten

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 24/18 – Urteil vom 05.09.2018

I. Die Berufung der Kläger gegen das am 15. Februar 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 4 O 276/17 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern – jeweils hälftig – zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.800,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung wegen der Benutzung ihres Grundstücks zum Zwecke der Durchführung von Sanierungsarbeiten in Anspruch. Ein erstinstanzlich von ihnen außerdem geltend gemachter Feststellungsantrag, auf den das Landgericht antragsgemäß erkannt hat, ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Die Kläger sind Eigentümer eines – bis heute – unbebauten Grundstücks in V.; daneben befindet sich das bis zur Grundstücksgrenze mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück … pp., das im Eigentum einer Familie H. steht. Die Beklagte ließ am Giebel des Nachbaranwesens Sanierungsarbeiten zur Beseitigung dort aufgetretener Bergschäden ausführen. Hierzu wurde nach Rücksprache mit den Klägern vorübergehend auch deren Grundstück genutzt, so u.a. durch das Aufstellen eines Gerüsts an der Fassade des Nachbarhauses in der Zeit zwischen dem 9. Juli 2013 und dem 19. Dezember 2013 (Bl. 49 GA). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 (Bl. 79 GA) dankte die Beklagte den Klägern für die Möglichkeit, die Einfahrt des klägerischen Grundstücks zum Aufstellen des Gerüsts nutzen zu können. Gleichzeitig teilte sie mit, dass die Baustelle aufgrund technischer Schwierigkeiten erst im November abgeschlossen sein werde; für die Nutzung der Einfahrt und die hiermit verbundenen Umstände werde ein pauschaler Betrag in Höhe von 1.800,- Euro erstattet. Mit ihrer Klage begehren die Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 5.800,- Euro als Nutzungsentschädigung für den Zeitraum von Dezember 2013 bis September 2014. Die Beklagte, die den Klägern mit Schreiben vom 28. August 2014 (Bl. 6 GA) die Zahlung eines weiteren Betrages von 1.000,- Euro angeboten hatte, hat dieses Angebot nach Klagezustellung zurückgenommen und gegenüber den geltend gemachten Ansprüchen die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 22 GA).

Die Kläger haben ihren Anspruch erstinstanzlich auf die nachbarrechtlichen Vorschriften über das sog. „Hammerschlags- und Leiterrecht“ gestützt und hierzu behauptet, sie hätten das Grunds[…]


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