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Insolvenzanfechtung – Rückzahlung einer Arbeitsvergütung

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Landesarbeitsgericht Sachsen – Az.: 8 Sa 170/14 – Urteil vom 03.07.2014

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 13.03.2014 – Az. 4 Ca 4363/12 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung von Arbeitsvergütung im Wege der Insolvenzanfechtung.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn … (im Weiteren: Schuldner), welches mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden – Abteilung für Insolvenzsachen – vom 22.04.2009 eröffnet wurde (Az. 532 IN 397/09). Der Schuldner betrieb in den Jahren 2008/2009 ein Baueinzelunternehmen, der Beklagte war dort Arbeitnehmer.

Der Schuldner hat bereits im Jahre 2005 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Ein nicht unerheblicher Teil der jetzt gegen den Schuldner gerichteten Forderungen stammt aus der Zeit vor Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit mit dem hier in Rede stehenden Baueinzelunternehmen. Der Schuldner wickelte seinen Zahlungsverkehr über ein Bankkonto bei der … AG mit der Kontonummer … ab. Er zog eigene Forderungen auf dieses Konto ein und beglich hiervon auch seine eigenen Verbindlichkeiten. Kontoinhaber des vorbezeichneten Bankkontos war der Sohn des Schuldners, Herr …, welcher jedoch das Konto nicht selbst nutzte. Der Schuldner hatte von Letzterem die für das Onlinebanking erforderlichen Daten zur Durchführung von Überweisungen zur Verfügung gestellt erhalten. Herr … hat für dieses Konto weder jemals Auszüge erhalten oder selbst geholt noch nahm er zu irgendeinem Zeitpunkt selbst Verfügungen darüber vor (siehe Anlage K4, Bl. 51 d. A.). Über das Konto wurden ausschließlich Umsätze für den Schuldner abgewickelt (vgl. Schriftsatz vom 25.03.2013, tatsächlich 25.03.2014, dort Seite 2, Bl. 85 d. A.).

Dem Beklagten wurden auf die aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Forderungen gegen den Schuldner vom oben genannten Bankkonto unter dem 04.12.2008 und dem 12.01.2009 jeweils 1.086,51 € und unter dem 05.02.2009 1.091,33 € ausgezahlt. Für den Beklagten war aus den Angaben auf seinem Bankkontoauszug erkennbar, dass die angefochtenen Zahlungen von einem Bankkonto des … geleistet wurden, nicht jedoch von welchem Konto (d. h. unter welcher Kontonummer). Der Kläger hat diese Zahlungen gemäß §§ 131 Abs. 1 Nr. 2, 133 Abs. 1, 143 InsO angefochten.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass die Zahlungen inkongruent im Sinne des […]


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