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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verbotwidrige Mobilfunktelefonnutzung – iPod-Nutzung während der Fahrt verboten?

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AG Rinteln,  Az: 24 OWi 508 Js 6349/16, Urteil vom 27.10.2016
Der Betroffene wird auf Kosten der Landeskasse, welche auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.

Angewendete Vorschriften:  § 46 OWiG i.V.m. § 467 StPO.
Gründe
I.

Symbolfoto: Sasharec / Bigstock

Der Betroffene war aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 22.03.2016 um 10.56 Uhr in Rinteln als Fahrer des Pkw Mazda, amtliches Kennzeichen …, verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzt zu haben, indem er dieses aufnahm oder hielt.

II.

Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Betroffene, während er den Pkw geführt hat, mit einem iPod des Unternehmens Apple Musik abgespielt hat.  Er wischte hierzu mit einem Daumen auf dem Gerät herum, während er mit dem Pkw die B83 in Rinteln-St. in Richtung B. befuhr.

Hierbei wurde er von der Polizeikontrolle, namentlichen den Zeugen … beobachtet und kurz darauf angehalten. Dem Betroffenen wurde ein Verstoß wie vorgeworfen nach entsprechender Belehrung gemacht, den dieser abstritt.

Ein iPod des Herstellers Apple ist ein tragbares digitales Musikabspielgerät. Es verfügt über keine eigenständige Telefonfunktion und keine SIM-Karte. Nur durch Benutzen einer „App“ ist ein Telefonat über eine WLAN-Internetverbindung theoretisch technisch möglich.

III.

Die Feststellungen beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Betroffenen und den glaubhaften Angaben des Zeugen … in der Hauptverhandlung. Der Zeuge hat insbesondere bekundet, dass er das im Hauptverhandlungstermin in Augenschein genommene Gerät mit ziemlicher Sicherheit als das seinerzeit beobachtete Gerät wiedererkenne. Er hat weiter glaubhaft bekundet, dass die nicht vernommene Zeugin … keine anderen Angaben machen werde, weshalb das Gericht von der Vernehmung der Zeugin abgesehen hat nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Der Zeuge war in jeder Hinsicht glaubwürdig.

IV.

Der Betroffene hat in rechtlicher Sicht kein Mobiltelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO genutzt.

Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Entscheidendes Merkmal für ein Telefon ist, dass es dem Benutzer die Möglichkeit gibt, durch Übermittlung von Tönen mit einem anderen in Echtzeit zu kommunizieren (Hentschel/König/Dauer-König, 43. Auf[…]


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