Arbeitsgericht Hamburg
Az: 27 Ca 537/13
Urteil vom 07.05.2014
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 16.074,36 festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anfechtung eines Aufhebungsvertrags und den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH & Co. (im Folgenden Insolvenzschuldnerin). Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde am 01.02.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Insolvenzschuldnerin beschäftigte zu diesem Zeitpunkt ca. 400 Arbeitnehmer. Es bestand ein Betriebsrat. Der Kläger war seit 1973 bei der Insolvenzschuldnerin als Schiffsbauer tätig. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt € 4.018,59.
Die Insolvenzschuldnerin verfügte zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung lediglich über zwei Schiffbauaufträge, die noch im Jahr 2012 abgeschlossen wurden. Kurz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schloss der Beklagte einen weiteren Vertrag über ein sog. Errichterschiff ab. An diesem Auftrag wurde noch im Januar 2014 gearbeitet.
In seiner Sitzung am 04.02.2013 beschloss der Gläubigerausschuss, dass der Beklagte alle erforderlichen Maßnahmen für eine Betriebseinstellung ergreifen sollte. Auch wurde die Einstellungsentscheidung des Beklagten bestätigt. Im Februar und März 2013 wurde der Betriebsrat vom Beklagten über den Stilllegungsbeschluss für Ende Juli 2013 informiert. Mit Datum vom 11.03.2013 wurde ein Teil-Interessenausgleich geschlossen. Es wird Bezug genommen auf die Anlage B 1 (Bl. 27 ff. d.A.). Unter demselben Datum wurde eine Protokollnotiz unterzeichnet betreffend die Gründung einer Ingenieursgesellschaft (Anlage zum Schriftsatz vom 21.02.2014, Bl. 37 d.A.).
In einer Informationsveranstaltung am 14.03.2013 wurde u.a. dem Kläger mitgeteilt, dass Ende Juni 2013, spätestens Ende Juli 2013 sämtliche Tätigkeit der Werft eingestellt werde. Bis dahin sollten alle Arbeitsverträge gekündigt werden. Dem Kläger wurde weiterhin in Aussicht gestellt, dass bei Fortführung der Insolvenzschuldnerin ggf. durch einen Investor die in der T. mbH tätigen Arbeitnehmer übernommen würden.
Der Kläger und die Ins[…]