LG Hildesheim – Az.: 7 S 62/14 – Urteil vom 04.07.2014
Die Berufung des Beklagten gegen das am 4. März 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Holzminden wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert der Berufung wird auf 1.023,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Amtsgericht Holzminden hat der Klage stattgegeben und dem Kläger (Landwirt) Wildschadenersatz in Höhe von insgesamt 2.046,00 € zugesprochen, von dem zuvor bereits unstreitig die Hälfte (1.023,00 €) durch das Urteil zum abgeänderten Bescheid der Samtgemeinde xxxxx vom 14. Oktober 2010 (Anlage K 1, Bl. 5 d.A.) zuerkannt und von dem Beklagten bezahlt worden war.
Symbolfoto: Von Marianne Danielsen /Shutterstock.comDer Beklagte macht mit der Berufung geltend, dass das Amtsgericht zu Unrecht ein Mitverschulden des Klägers an der Entstehung des Wildschadens verneint habe. Unstreitig habe er den Kläger sowohl im Frühjahr 2013 mündlich als auch am 2. September 2013 (Bl. 17 d.A.) schriftlich aufgefordert, eine 10 – 15 Meter breite Schneise zur Jagd- und Waldgrenze anzulegen, was der Kläger nicht tat habe. Dadurch habe der Kläger, der ebenfalls Mitglied der Jagdgenossenschaft ist, eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen, welche es ihm (dem Beklagten) unmöglich gemacht habe, den Schaden durch Bejagung zu vermeiden. Für eine solche Bejagung und damit die Verhinderung von Wildschaden sei die Jagdschneise zwingend erforderlich gewesen. Der Kläger sei sogar am 16. September 2013 erneut mündlich gebeten worden, eine Jagdschneise anzulegen. Außerdem habe der Kläger durch seine fehlende Mitwirkung sich in gleicher Weise verhalten, als wenn er Schutzvorrichtungen im Sinne des § 32 Abs. 1 BJagdG beschädigt hätte, so dass sein Schadenersatzanspruch entfallen sei. Außerdem handele es sich bei Mais um ein hochwert[…]