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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reisekrankenversicherung – Versicherungsfall bei Selbstmordversuch

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Landgericht Dortmund
Az.: 2 O 309/13
Urteil vom 16.01.2014
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 8.306,01 € die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

T a t b e s t a n d
Die Klägerin, die bei der Beklagten eine Reisekrankenversicherung unterhielt, der die Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen der Beklagten (VB-ERV/TUI2011) zugrunde lagen, unternahm im Juni 2011 eine Reise nach Mexiko. Wenige Tage nach der Ankunft wollte sie sich im Reisehotel, möglicherweise veranlasst durch den erst ein halbes Jahr zurückliegenden Tod ihres Ehemannes, das Leben nehmen und schnitt sich die Pulsadern auf. Noch lebend wurde sie vom Hotelpersonal aufgefunden, das sofort lebenserhaltende Maßnahmen einleitete. Die Klägerin wurde auf die Intensivstation eines Krankenhauses verbracht, wo ihr Leben gerettet und sie nach einer Woche entlassen werden konnte. Für die medizinischen Behandlung wurden ihr zwei Rechnungen über umgerechnet insgesamt 8.306,01 € erteilt. Die erste Rechnung bezahlte sie vor Ort. Die zweite Rechnung wurde zunächst von der Beklagten beglichen und nach Rückforderung von der Klägerin an die Beklagte erstattet.
Die Parteien streiten, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorgelegen hat.
Die Klägerin meint, dass der in den Versicherungsbedingungen enthaltene Ausschluss für „auf Vorsatz beruhende Unfälle und deren Folgen“ nicht eingreife, weil dieser Ausschluss dem § 201 VVG nachempfunden sei und von dieser Vorschrift nach herrschender Meinung ein fehlgeschlagener Selbstmordversuch nicht erfasst sei. Außerdem beinhalte der Unfallbegriff in der privaten Unfallversicherung das Merkmal der Unfreiwilligkeit.


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