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Fahrerlaubnisentziehung wegen Amphetamin-Genusses

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VG Gelsenkirchen – Az.: 7 K 1559/13 – Urteil vom 09.07.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den Beklagten.

Dem 1991 geborenen Kläger wurde erstmals im Jahr 2009 die Fahrerlaubnis erteilt. Sie wurde ihm durch Urteil des Amtsgerichts…. vom 18. Oktober 2010 (Az. 3 Ds-137 Js 869/10-129/10) entzogen, nachdem er am 24. Mai 2010 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,72 Promille; ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte.

Am 24. Oktober 2011 wurde er durch das Amtsgericht . -. (Az. 3 Ds-137 Js 1108/11-128/11) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt.

Im Januar 2012 beantragte der Kläger die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Der Beklagte forderte ihn zunächst zur Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung auf. Das daraufhin erstellte Gutachten der …………vom 18. Mai 2012 kam zu dem Ergebnis, dass nicht zu erwarten sei, dass der Kläger zukünftig Kraftfahrzeuge unter der Wirkung berauschender Mittel führen werde, er werde aber voraussichtlich auch künftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen. Nach einer MPU-Beratung wurde der Kläger erneut von der ……….begutachtet. Deren Gutachten vom 14 Juli 2012 stellt fest, dass keine erheblichen Verstöße gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen zu erwarten seien. Nachdem der Kläger auf Aufforderung des Beklagten zudem an einem besonderen Aufbauseminar für alkoholauffällige Kraftfahrer teilgenommen hatte, wurde ihm die Fahrerlaubnis am 3. September 2012 wiedererteilt.

Am Sonntag, den 28. Oktober 2012 gegen 24:00 Uhr wurde der Kläger von der Polizei kontrolliert. Den Beamten fielen die stark erweiterten Pupillen, die gerötete Bindehäute und die glasigen Augen auf. Ein Drogenvortest fiel positiv auf Amphetamine aus. Der Kläger gab an, vor fünf Jahren einmal Drogen konsumiert zu haben, dies sei aktuell aber nicht der Fall. Zudem habe er im Laufe des Tages[…]


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