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Entgeltklauseln für die Ausstellung einer Ersatzkarte in den AGB einer Bank sind unwirksam

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Bundesgerichtshof, Az.: XI ZR 166/14, Urteil vom 20.10.2015
Leitsatz – nicht amtlich: Banken dürfen für die Ausstellung einer Ersatz-Bankkarte kein Entgelt verlangen, wenn der Kunde den Verlust gemeldet und die Karte gesperrt hat. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass es – jedenfalls bei Verlust oder Diebstahl der Bankkarte – zu den gesetzlichen Pflichten einer Bank gehört eine Ersatzkarte an den Kunden herauszugeben und dass hierfür kein Entgelt verlangt werden darf.

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. März 2014 aufgehoben und das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. Januar 2013 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, die nachfolgende oder eine mit dieser inhaltsgleiche Klausel in Zahlungsdiensterahmenverträge mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich hierauf bei der Durchführung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

„Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte) 15,00 EUR Das Entgelt ist nur zu entrichten, wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat.“

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2012 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bank verwendet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis folgende Klausel:

„2 Zahlungsverkehrsleistungen Zahlungsverkehrskarten 2.1 … Card 2.1.1 … Card für Kontoinhaber pro Jahr 0,00 EUR 2.1.2 Zusatzkarte pro Jahr 6,00 EUR 2.1.3 Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte) 15,00 EUR Das Entgelt ist nur zu entrichten, wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursach[…]


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