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Sozialgerichtlicher Amtsermittlungsgrundsatz gilt auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

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Amtsermittlungsgrundsatz gilt auch im Sozialrechts-Eilverfahren
Das Bayerische Landessozialgericht entschied im Fall Az.: L 5 KR 26/24 B ER, dass der sozialgerichtliche Amtsermittlungsgrundsatz auch in einstweiligen Rechtsschutzverfahren gilt und legte fest, dass die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges der Antragstellerin zu erstatten hat, während Kosten der Beschwerde nicht erstattet werden. Der Fall betraf einen abgelehnten Antrag auf Mutter-Kind-Kur, der nachträglich bewilligt wurde, woraufhin die Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärte und eine Entscheidung zur Kostentragung beantragte.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: L 5 KR 26/24 B ER >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der sozialgerichtliche Amtsermittlungsgrundsatz gilt auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.
Die Antragsgegnerin muss die notwendigen außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges der Antragstellerin erstatten; Kosten der Beschwerde werden nicht erstattet.
Der Antrag auf Mutter-Kind-Kur wurde zunächst abgelehnt, dann aber nach Beschwerde der Antragstellerin bewilligt.
Die Entscheidung zur Kostentragung erfolgt nach Erledigterklärung des Verfahrens auf Basis des bisherigen Sach- und Streitstandes und unter Berücksichtigung der Verfahrensumstände.
Das Gericht kritisierte, dass das Sozialgericht einen unzutreffenden Rechtsmaßstab angelegt hatte, indem es eine Beweisführungslast nach Zivilprozessrecht annahm, statt den Amtsermittlungsgrundsatz zu berücksichtigen.
Ein Telefonat am Tag der Bewilligung zwischen Antragstellerin und Kanzleibeschäftigten beeinflusste das Rechtsschutzbedürfnis für das Eilverfahren.
Die Kostenlast der ersten Instanz wird allein der Antragsgegnerin auferlegt, basierend auf einer Gesamtwürdigung der Verfahrensumstände.


Amtsermittlungsgrundsatz in sozialgerichtlichen Verfahren
Im Sozialrecht gelten besondere Regeln für die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und die Sachaufklärung durch das Gericht. Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet die Sozialgerichte, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und aufzuklären. Dies bedeutet, dass Gerichte nicht nur die von den Parteien vorgetragenen Tatsachen berücksichtigen müssen, sondern eine umfassende E[…]


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