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Rechtsanwälte Kotz GbR

Restschuldversicherung – Verschweigen von bekannten bedrohlichen Erkrankungen

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LG Braunschweig – Az.: 7 O 651/14 – Urteil vom 05.08.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, § 91 ZPO.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden mit Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss: Der Wert beträgt 8.246,53 Euro.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Versicherungsleistung aus einer bei der Beklagten bestehenden Restschuldversicherung im Kontext des von ihrem Ehemann erworbenen PKW und des Darlehens der Volkswagenbank dazu angesichts offener 8.246,53 Euro (Bl. 3, 50).

Symbolfoto: Von G-Stock Studio /Shutterstock.com

In den Versicherungsbedingungen war eine Wartezeit von 24 Monaten vorgesehen (Bl. 12) für Versicherungsfälle, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit dem Versicherten stehen mit der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen oder Unfallfolgen, wegen derer die versicherte Person in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde…

Als ernstliche Erkrankung waren beispielsweise (ua.) die Erkrankung des Stoffwechsels aufgeführt.

Der Ehemann der Klägerin hatte sich am 25.1.2013 einem MRT unterzogen. Am 4.2./5.2.2013 folgte eine Untersuchung im Universitätsklinikum Magdeburg (Bl. 51 mit Anlage B 1 Bl. 53) zur näheren Abklärung nach deutlichem Gewichtsverlust in der Zeit zuvor. Diagnostiziert war eine lebensbedrohliche Lebererkrankung / Leberzirrhose. Er verstarb am 4.5.2013 bei der Ursache hepatozelluläres Karzinom (Bl. 3, 24).

Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verpflichten,

1. sie von einer Zahlungspflicht gegenüber der XXX zur Darlehensnummer XXX in Höhe von 8.246,53 Euro freizustellen

und

2. an die XXX zur Schadensnummer XXX einen Betrag in Höhe von 425,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klagabweisung.

Sie stellt die Aktivlegitimation streitig und lehnt eine Eintri[…]


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