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Verkehrsunfall –  Beauftragung des preisgünstigsten Mietwagenanbieters

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LG Mannheim – Az.: 5 O 12/14 – Urteil vom 18.08.2014 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.038,33 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.11.2013 zu bezahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum 18.11.2013 bis 31.1.2014 aus 4.380,17 € zu bezahlen. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 675,33 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8.2.2014 zu bezahlen. 4. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten restliche Schadensersatzansprüche nach einem Unfall im Straßenverkehr geltend. Am 12.10.2013 gegen 19:00 Uhr ereignete sich ein Verkehrsunfall. Daran beteiligt war der Kläger, der mit seinem Fahrzeug unterwegs war, sowie die Beklagte Ziff. 1, welche das Fahrzeug steuerte, das bei der Beklagten Ziff. 2 pflichtversichert war. Der Kläger wurde bei dem Unfall verletzt. Am Fahrzeug des Klägers entstand Totalschaden. Die Beklagten sind unstreitig schadensersatzpflichtig. Der Kläger ließ von einem Sachverständigen die unfallbedingten Schäden feststellen. Dieser ermittelte: Wiederbeschaffungswert 6.500,- €, Restwert 910,- €, Wiederbeschaffungsaufwand 5.590,- €, Wiederbeschaffungsdauer 14 Kalendertage (Anl. K1). Hierfür stellte er dem Kläger 765,17 € in Rechnung (Anl. K2). Der Kläger verlangte von der Beklagten Ziff. 2 mit Anwaltsschreiben vom 18.10.2013 die Zahlung von insgesamt 6.380,17 € (inklusive Kostenpauschale von 25,- €, Anl. K3). Im Zeitraum 21.10.2013 – 4.11.2013 mietete der Kläger ein Fahrzeug von der Firma … an. Dafür stellte diese Firma ihm 2.038,33 € in Rechnung (Anl. K4). Auch diese Kostenposition machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend (Anl. K6). Darüber hinaus verlangt der Kläger weitere 675,33 € entsprechend der Rechnung (Anl. K7) betreffend die Kosten für Bergung, Abschleppen und Unterstand. Noch vor Klageerhebung bezahlte die Beklagte Ziff. 2 an den Kläger 3.000,- €. Die Parteien haben übereinstimmend die Hauptsache teilweise, nämlich i.H.v. 4.380,17 € im Hinblick auf die zwischenzeitliche zweite Zahlung von Beklagtenseite am 31.1.2014 für erledigt erklärt (Bl. 18). Der Kläger ist der Ansicht, alle geltend gemachten Schadenspositionen seien zu erstatten. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagten zu verurteilen, 1. an den Kläger 1.038,33 € nebst Zinsen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.11.2013 zu bezahlen, 2. an den Kläger Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum 18.11.2013 bis 31.1.2014 aus 4.380,17 € zu bezahlen, 3. an den Kläger weitere 675,33 € nebst Zinsen hieraus i.H.v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8.2.2014 zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Nach Schwacke-Liste betrage der normale Tarif 1.388,- €, nach der Fraunhofer-Liste betrage der Tarif nur 461,06 €, das arithmetische Mittel belaufen sich somit auf 924,53 €, weshalb von Beklagtenseite im Hinblick auf die geltend gemachten Mietwagen kosten nur (wie geschehen) 1.000,- € hätten übernommen werden müssen. Die Standkostendauer sei unangemessen lang….


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