Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall –  Beauftragung des preisgünstigsten Mietwagenanbieters

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

LG Mannheim – Az.: 5 O 12/14 – Urteil vom 18.08.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.038,33 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.11.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum 18.11.2013 bis 31.1.2014 aus 4.380,17 € zu bezahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 675,33 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8.2.2014 zu bezahlen.

4. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: Von IJzendoorn /Shutterstock.com

Der Kläger macht gegen die Beklagten restliche Schadensersatzansprüche nach einem Unfall im Straßenverkehr geltend.

Am 12.10.2013 gegen 19:00 Uhr ereignete sich ein Verkehrsunfall. Daran beteiligt war der Kläger, der mit seinem Fahrzeug unterwegs war, sowie die Beklagte Ziff. 1, welche das Fahrzeug steuerte, das bei der Beklagten Ziff. 2 pflichtversichert war.

Der Kläger wurde bei dem Unfall verletzt. Am Fahrzeug des Klägers entstand Totalschaden. Die Beklagten sind unstreitig schadensersatzpflichtig.

Der Kläger ließ von einem Sachverständigen die unfallbedingten Schäden feststellen. Dieser ermittelte: Wiederbeschaffungswert 6.500,- €, Restwert 910,- €, Wiederbeschaffungsaufwand 5.590,- €, Wiederbeschaffungsdauer 14 Kalendertage (Anl. K1). Hierfür stellte er dem Kläger 765,17 € in Rechnung (Anl. K2). Der Kläger verlangte von der Beklagten Ziff. 2 mit Anwaltsschreiben vom 18.10.2013 die Zahlung von insgesamt 6.380,17 € (inklusive Kostenpauschale von 25,- €, Anl. K3). Im Zeitraum 21.10.2013 – 4.11.2013 mietete der Kläger ein Fahrzeug von der Firma … an. Dafür stellte diese Firma ihm 2.038,33 € in Rechnung (Anl. K4). Auch diese Kostenposition machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend (Anl. K6). Darüber hinaus verlangt der Kläger weitere 675,33 € entsprechend der Rechnung (Anl. K7) betreffend die Kos[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv