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Verletzung Verkehrssicherungspflicht Autowaschstraßenbetreiber

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LG Darmstadt – Az.: 25 S 20/17 – Urteil vom 12.04.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Lampertheim vom 16.01.2017 (Az.: 3 C 478/15 (07)) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.914,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 02.06.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden aus der Beschädigung des Fahrzeugs Ford Kuga, Fzg.-Ident.-Nr. […] vom 18.04.2015 in der Waschanlage der Beklagten […] zu ersetzen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 255,85 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die darüber hinausgehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Mit vorliegender Klage macht der Kläger aus abgetretenem Recht Schadensersatz im Zusammenhang mit der Beschädigung des PKW des Zedenten in einer von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage geltend. Dabei verlangt er als Schaden die Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, eine Kostenpauschale (30 €) und Wertminderung. Des Weiteren begehrt er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, sämtliche weitere Schäden zu bezahlen (Mehrwertsteuer und Nutzungsausfall) und vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten. Bezüglich der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO. Das Amtsgericht Lampertheim hat mit Urteil vom 16.01.2017 die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens ist ein Sachverständigen-Gutachten vom 6.2.2018 durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. […] hinsichtlich der Schadenshöhe eingeholt worden.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist überwiegend begründet.

Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz in tenorierter Höhe aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 631 BGB zu.

Die Pflichtverletzung der Beklagten[…]


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