SG Karlsruhe – Az.: S 5 AL 3162/20 – Gerichtsbescheid vom 03.08.2021
1. Der Bescheid vom 14.9.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2020 wird aufgehoben, soweit die Beklagte darin die vorläufig bewilligten Leistungen für Mai bis Juli 2020 neu festgesetzt und für diese Monate Erstattung gefordert hat.
Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheids vom 14.9.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2020 verurteilt, der Klägerin für August 2020 vorläufig weiteres Kurzarbeitergeld in Höhe von 1.342,76 € sowie Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 1.052,76 € zu bewilligen und insgesamt 8.866,57 € zu zahlen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld und eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Mai bis August 2020.
Die Klägerin betreibt zwei Restaurants. Ihre Geschäftsführer waren im streitigen Zeitraum C. R., S. E. und H. L..
Am 19.3.2020 zeigte die Klägerin der Beklagten an, in ihrem Unternehmen werde es von April bis voraussichtlich Juni 2020 Arbeitsausfall geben.
(Symbolfoto: zabanski/Shutterstock.com)Mit Bescheid vom 2.4.2020 erkannte die Beklagte nach § 99 Abs. 3 SGB III an, dass in der Zeit vom 1.4. – 30.6.2020 ein erheblicher Arbeitsausfall vorliege und die betrieblichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld erfüllt seien.
Auf Antrag der Klägerin vom 29.5.2020 bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 4.6.2020 vorläufig Kurzarbeitergeld und eine pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Mai 2020 in Höhe von insgesamt 13.604,64 €.
Am 9.6.2020 zeigte die Klägerin der Beklagten an, in ihrem Unternehmen werde es über den Juni hinaus Arbeitsausfall geben, und zwar voraussichtlich bis September 2020.
Mit Bescheid vom 10.6.2020 erkannte die Beklagte nach § 99 Abs. 3 SGB III an, dass in der Zeit vom 1.7. – 30.9.2020 weiterhin ein erheblicher Arbeitsausfall vorliege und die betrieblichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld erfüllt seien.
Auf Anträge der Klägerin vom 30.6.2020 und 30.7.2020 bewilligte ihr die Beklagte vorläufig Ku[…]