Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Ausgleich des erlittenen Rentenschadens

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Braunschweig – Az.:  1 O 738/14 – Urteil vom 29.08.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten nach einem Verkehrsunfall über Schadensersatzansprüche des Klägers aufgrund eines Rentenschadens.

Am 08.05.2013 wurde der Kläger bei einem Verkehrsunfall, den der zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherte Unfallverursacher allein verschuldet hatte, verletzt. Unfallbedingt war der Kläger etwa 1 Jahr arbeitsunfähig erkrankt. In der Zeit von Mai bis September 2004 versuchte er erfolglos eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben. In der Folgezeit verlor er seinen Arbeitsplatz. In der Zeit vom 29.10.2004 bis 26.02.2006 erhielt er Arbeitslosengeld. Ab 01.03.2006 bezog der Kläger eine vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, die von dem Rentenversicherungsträger mit einem Abschlag von 15,3 % versehen wurde.

Bis zum Eintritt in die Regelaltersrente leistete die Beklagte die ausgefallenen Beitragszahlungen an den Rentenversicherungsträger, wodurch das Rentenkonto zum Zeitpunkt des Eintritts in die Regelaltersrente den Stand aufwies, den es auch aufgewiesen hätte, wenn der Kläger ohne Unfallereignis bis zu seinem 65 Lebensjahr gearbeitet und in die Rentenkasse einbezahlt hätte. Zudem nahm der Rentenversicherungsträger die Beklagte aufgrund der Gewährung vorzeitiger Altersrente in Regress. Seit 01.06.2010, nämlich mit Vollendung seines 65. Lebensjahres, erhielt der Kläger die Regelaltersrente, bei der sich die bei der vorzeitigen Altersrente erfolgte Minderung des Rentenanspruchs fortsetzte.

Der Kläger forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 22.01. und 14.05.2013 auf, ihre Haftung für den Rentenschaden des Klägers anzuerkennen und Schadensersatz entsprechend der monatlichen Kürzung der Altersrente zu zahlen.

Der Kläger ist der Ansicht, zum erstattungsfähigen Schaden gehörte auch die Erstattung der Rentenminderbeträge.

Er beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum vom 01.06.2010 bis 31.01.2014 Schadensersatz in Höhe von 9.317,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.05.2014 zu zahlen.

2. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Unfall bedingt den Einkommensverlust des Klägers, der sich aus einer Kürzung der Regelaltersrente seit dem 01.06.2010 in Höhe von 15,3 % erg[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv