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Bußgeldverfahren – Drogenfahrt bei Einnahme von Cannabis auf ärztliche Verordnung

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OLG Bamberg – Az.: 2 Ss OWi 1607/18 – Beschluss vom 02.01.2019

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 07.08.2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 07.08.2018 wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen § 24a Abs. 2 und 3 StVG (Führen eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung eines berauschenden Mittels bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG) zu einer Geldbuße von 1.000,- EUR und verhängte gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten. Den Feststellungen des Amtsgerichts zufolge befuhr der Betroffene am 15.12.2017 zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen 21:30 Uhr und 22:00 Uhr in N. mit einem Pkw die L-Straße auf Höhe des Anwesens Nr. 12, obwohl er etwa 1 bis 1,5 Stunden vor Fahrtantritt, wie er wusste, Cannabis konsumiert hatte und eine bei ihm am 16.12.2017 um 00.07 Uhr entnommene Blutprobe einen Wert von 11,00 ng/ml Cannabis bzw. Tetrahydrocannabinol (THC) ergab. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass er in diesem Zustand „nicht hätte führen dürfen“. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Antragsschrift vom 20.11.2018 beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 07.08.2018 als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist begründet. Die Sachrüge hat – zumindest vorläufig – Erfolg. Der Schuldspruch wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 und 3 StVG hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die ihm zugrunde liegende Beweiswürdigung ist lückenhaft und ermöglicht dem Senat daher nicht die gebotene Nachprüfung (§§ 261, 267 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG).

1. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung hat sich der Betroffene „letztlich mit einem Geständnis eingelassen“, jedoch geltend gemacht, es habe sich um medizinisch verordnetes Cannabis gehandelt, weshalb er glaube, dass er insoweit berechtigt Auto gefahren sei. Ausweislich der Angaben der polizeilichen Kontrollbeamtin hatte der Betroffene nach Belehrung un[…]


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