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Fortgewährung von Krankengeld – Bedeutung ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

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SG Schleswig – Az.: S 23 KR 37/14 ER – Beschluss vom 27.08.2014

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Fortgewährung von Krankengeld.

Symbolfoto: Von PeJo /Shutterstock.com

Der am … geborene Antragsteller steht in einem Arbeitsverhältnis zu der … und ist als Mitglied der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses war der Antragsteller, der bei seiner Arbeitgeberin als Monteur beschäftigt wird, zuletzt als Gruppenführer eingesetzt; ihm oblag insoweit im wesentlichen die Kontrolle der Arbeitsabläufe bei der Wohnwagenmontage und sie Sicherstellung der Materialbeschaffung für die zur – am Fließband erfolgenden – Montage erforderlichen Arbeitsgänge. In Ausübung dieser Beschäftigung ist der Antragsteller überwiegend stehend und gehend tätig, wobei an einem Arbeitstag erhebliche Gehstrecken über das Werksgelände zurückzulegen sind. Falls der Antragsteller selbst Montagetätigkeiten zu verrichten hat, können diese auch eine gebückte oder hockende Arbeitshaltung erfordern.

Der Antragsteller leidet an einer schmerzhaften Arthrose des rechten Hüftgelenks, wobei die Schmerzintensität unter körperlicher Belastung zunimmt. Aufgrund dieses Leidens wurde bei dem Antragsteller am 11.02.2014 von dem diesen hausärztlich behandelnden Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. med. … eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Nachdem die Arbeitgeberin ihre Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den arbeitsunfähig erkrankten Antragsteller mit Ablauf des 24.03.2014 eingestellt hatte, gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf Grundlage eines entsprechenden Bewilligungsbescheides vom 07.03.2014 ab dem 25.03.2014 kalendertägliches Krankengeld in Höhe von 67,62 € brutto bzw. 59,53 € netto. Vom 28.05. bis zum 18.06.2014 durchlief der Antragsteller unter der Diagnose einer Coxarthrose eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der … in …, während welcher die Deutsche Rentenversicherung Nord als zuständiger[…]


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