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Verkehrsunfall – Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge durch gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung

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AG Bremen, Az.: 4 C 93/14, Urteil vom 11.03.2016 1. Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten zu 1) 1.531,56 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab 01.12.2015 zu zahlen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis. Die Beklagte macht widerklagend die Rückzahlung der an den Kläger geleisteten Regulierungsleistung geltend. Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches zum Unfallzeitpunkt von der Zeugin G. gefahren wurde. Der Beklagte zu 2) ist Fahrer des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches bei dem Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist. Am 12.11.2012 befuhr die Zeugin G. mit dem Klägerfahrzeug die rechte Fahrspur der zweispurigen …straße in Fahrtrichtung Innenstadt. Das Beklagtenfahrzeug befuhr die linke Fahrspur. Der weitere Hergang ist zwischen den Parteien streitig. Die Fahrzeuge kollidierten mit der Folge, dass ich das Klägerfahrzeug nach links herumdrehte, gegen den Lkw mit der Fahrertür kollidierte und sodann über die Schiene und im Fahrbahnbett über der Straßenbahn zum Stehen kam. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2.) habe von der linken Fahrspur ein Fahrspurwechsel nach rechts vorgenommen und hierbei, vermutlich infolge von Unachtsamkeit bzw. aufgrund eines Fahrfehlers, dass auf der rechten Fahrspur befindliche Klägerfahrzeug übersehen und sei mit diesem kollidiert. Der Kläger macht folgende Schadenspositionen geltend: 1. Wiederbeschaffungsaufwand 1.600,00 Euro 2. Sachverständigenkosten 526,58 Euro 3. An- und Abmeldekosten 80,70 Euro 4. Nutzungsausfall für 14 Tage 378,00 Euro 5. Pauschalkosten 25,00 Euro Gesamtbetrag: 2:610,28 Euro Bis auf den geltend gemachten Nutzungsausfall i.H.v. 378 € ist die Schadenshöhe zwischen den Parteien unstreitig. Der Beklagte zu 1.) zahlte vorgerichtlich an den Kläger insgesamt 1.531,56 €. 315,95 € Sachverständigenkosten, auf den Sachschaden und die Kostenpauschale 1.023,240 € und für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 192,19 €. In dem Abrechnungsschreiben vom 14.3.2013 heißt es wie folgt: „Wir beziehen uns auf die Forderung für Ihren Mandanten zum genannten Schadenfall. Nach der uns vorliegenden Ermittlungsakte ist der tatsächliche Unfallhergang nicht aufklärbar. Es gibt keine neutralen Zeugen, die befragt werden können. Unter Berücksichtigung der Betriebsgefahren der Fahrzeuge regulieren wir die schadenbedingte Forderung Ihres Mandanten zu 60 %. (…) Der Betrag wird in den nächsten Tagen auf die Bankverbindung Ihres Mandanten überwiesen. Die Gutachterkosten überweisen wir unter Abzug der Mithaftung i.H.v. 315,95 € an das Sachverständigenbüro. Die Geschäftsgebühr setzen wir i.H.v. 1,3 des Gebührensatzes inklusive Dokumentenpauschale. Dem Betrag i.H.v. 192,19 € überweisen wir auf Ihre Bankverbindung.“ Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.586,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2012 zu zahlen sowie den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von verbleibenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 123,99 € freizuhalten. Vor Beginn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr, den Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 1….


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