Oberlandesgericht Hamburg, Az.: 9 U 21/14, Urteil vom 05.09.2014
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.01.2014, Az. 332 O 81/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 31.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte aus einer Unfallversicherung auf Zahlung in Anspruch.
Der Kläger ist Versicherungsnehmer, die Klägerin Versicherte eines Versicherungsvertrags über eine Unfallversicherung zur Versicherungsscheinnummer …396, der mit der Beklagten abgeschlossen wurde. Einbezogen in den Versicherungsvertrag sind die Versicherungsbedingungen GUB 2008 (Anlage B 5) mit Zusatzbedingungen gemäß Anlagen K 1 bis K 3. Der Versicherungsvertrag sieht eine Invaliditätsgrundsumme in Höhe von 150.000,00 € vor. Gemäß den Zusatzbedingungen Nr. 60 wird für den 25%, nicht aber 50% übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die doppelte Invaliditätssumme zugrunde gelegt.
Die Klägerin hatte bereits am 19.03.2001 einen Sturz erlitten. Aufgrund von Röntgenaufnahmen vom 27.06.2001 wurde eine Hüftkopfnekrose diagnostiziert, wegen derer am 25.07.2001 der endoprothetische Ersatz des linken Hüftgelenks erfolgte. Die Kläger machten gegenüber der Beklagten Unfallversicherungsleistungen geltend. Die Beklagte bestritt, dass die Hüftkopfnekrose durch den Unfall verursacht worden sei. Ein eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigte die Auffassung der Kläger.
Die Klägerin hat außerdem im Jahr 2000 eine Sprunggelenksfraktur erlitten.
Am 17.03.2011 wurde ein CT der rechten Hüfte der Klägerin gefertigt. Wegen des Befundes und der Beurteilung wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen. Am 21.02.2011 wurde ein MRT gef[…]