OLG Düsseldorf, Az.: 9 U 101/90, Urteil vom 05.12.1990
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.03.1990 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts W abgeändert und die Beklagte verurteilt, an der Grenze zwischen ihrem Friedhofsgrundstück in W -S (Gemarkung B, Flur 268, Flurstück 163) und dem Grundstück der Klägerin, G 56 in W -S (Gemarkung E, Flur 268, Flurstück 64) Vorkehrungen zu treffen, durch die ausgeschlossen wird, daß eine Schädigung des Grundstücks der Klägerin durch die Bodenerhöhung auf dem Grundstück der Beklagten und durch die auf der Grenze zwischen den beiden Flurstücken befindliche Mauer eintreten kann.
Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 8%, die Beklagte zu 92%.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10 zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, Vorkehrungen zu treffen und zu unterhalten, die eine Schädigung ihres Grundstücks durch eine Mauer sowie eine dahinter befindliche Bodenerhöhung verhindern sollen.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in W. -S, G 56 (Gemarkung E, Flur 268, Flurstück 64).
An dieses Grundstück grenzt westlich der Friedhof der Beklagten an (Gemarkung, Flur 268, Flurstück 163), der von einer ca. 1,45 m hohen und etwa 0,25 m breiten verputzten Ziegelmauer, die vor etwa 30 Jahren von der Beklagten errichtet worden ist, abgeschlossen wird.
Die Mauer steht (mit Ausnahme weniger Zentimeter an der südlichen Grundstücksgrenze) auf der Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien und weist an mehreren Stellen Rißbildung auf. In die Mauer sind Eisenhaken eingelassen, an denen Mieter der Klägerin Wäscheleinen befestigen.
Das Friedhofsgelände steigt bis zum oberen Mauerrand an.
Die Klägerin hat geltend gemacht:
Die Mauer sei ohne Zustimmung der Eigentümer der benachbarten Grundstücke errichtet worden und einsturzgefährdet.
Sie habe erst im Jahre 1987 davon erfahren, daß sich die Mauer teilweise auf ihrem Grundstück befindet.
Nachdem die Parteien bezüglich des auch von der Klägerin geltend gemachten – mit der Mauer in keinem Zusammenhang stehenden – Schadensersatzanspruchs wegen Feuchtigkeitsschäden einen Teilvergleich geschlossen haben, hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, geeignete Maßnahmen durchzuführen, die den drohenden Einsturz der das Grundstück G […]