OLG München – Az.: 34 Wx 93/20 – Beschluss vom 30.07.2020
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Traunstein – Grundbuchamt – vom 4. Dezember 2019 aufgehoben.
II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 27. August 2019 auf Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch des Amtsgerichts Traunstein von … Blatt … nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 4. Dezember 2019 zurückzuweisen.
Gründe
I.
Im Grundbuch sind die Beteiligten zu 1 und 2, ein Ehepaar, das den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart hat, als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen. Das hier maßgebliche Grundstück besteht aus insgesamt 19 Flurstücken.
Im notariellen Übergabevertrag vom 17.6.2019 vereinbarten sie mit dem Beteiligen zu 3, ihrem Sohn, die Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebs mit allen Aktiven und Passiven zum Übergabezeitpunkt. Übergeben wird danach der gesamte zum jeweiligen Anwesen gehörende Grundbesitz. Als Gegenleistung ist unter anderem vereinbart, dass die Beteiligten zu 1 und 2 sich auf Lebenszeit den unentgeltlichen und uneingeschränkten Nießbrauch an einer Teilfläche eines der Flurstücke samt darauf befindlichem Bauernhaus vorbehalten. Das gesamte Flurstück ist in der Anlage zur Urkunde wie folgt beschrieben: „Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude, Hofraum, Grünland-Acker“.
Zur Bestellung des Nießbrauchs heißt es in der Urkunde:
X. Gegenleistungen
1) Nießbrauch
Die Übergeber, die Ehegatten … behalten sich auf deren Lebenszeit den unentgeltlichen und uneingeschränkten Nießbrauch an einer Teilfläche des übergebenen Grundstücks Flst.Nr. … der Gemarkung X. vor. Der vorstehende Nießbrauch beschränkt sich auf die in dem als Anlage II dieser Urkunde beigefügten Lageplan rot eingezeichnete Grundstücksfläche samt der sich darauf befindlichen Gebäudeteile (Bauernhaus). … Das Nießbrauchsrecht bezieht sich also lediglich auf die vorgenannte Teilfläche, so dass die restliche Grundstücksfläche und die Wirtschaftsgebäude als nicht von dem Nießbrauch umfasst gilt. Hinsichtlich der letztgenannten Restfläche steht folglich die komplette Nutzung (100 %) dem Übernehmer zu.
Auf dem als Anlage vorgelegten Plan ist eine mit einem Gebäude bebaute Fläche rot eingezeichnet, wobei das Gebäude angrenzt an weitere Gebäude auf dem Grundstück.
Auf den Antrag auf Vollzug der Urkunde vom 27.8.2019 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass ein Nießbrauch an einer Teilfläche und dem darauf befindlichen Gebäudeteil nicht bestellt werden könn[…]