Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Arzthaftung: Aids-Erkrankung und ärztliche Schweigepflicht

Ganzen Artikel lesen auf: Medizinrechtsiegen.de

OLG Frankfurt, Az.: 8 U 67/99, Urteil vom 05.10.1999

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Februar 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung von 18.000,– DM abwenden, sofern diese nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann durch selbstschuldnerische, unbefristete Bankbürgschaft erbracht werden.

Die Beschwer beträgt 120.000,– DM.
Tatbestand
Zum Tatbestand verweist der Senat auf den Beschluß vom 8.7.1999 (Bl. 405-415 d.A., mit dem der Klägerin Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Berufung verweigert worden ist.

Foto: Pixabay

Im weiteren wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen zur Aufklärungspflichtverletzung durch den Beklagten. Sie meint, dieser hätte auch dann Aufklärung über die damals möglichen medizinischen Hilfen geben müssen, wenn sie bereits infiziert gewesen wäre. Ob dies der Fall war, hätte er feststellen und auch nach dem 29.1.1993 veranlassen müssen, daß sie sich einem HIV-Test unterzog. So habe sie bis zum März 1995 nichts von ihrer Infektion gewußt und es hätte die Gefahr bestanden, daß sie diese auf andere Sexualpartner übertrug. Daß er trotz eindeutigen Hinweises auf eine mögliche Ansteckung nichts zu ihrem Schutz unternommen habe, stelle einen weiteren schweren Behandlungsfehler dar, der in Verbindung mit der unterbliebenen Aufklärung zu einer Beweislastumkehr führe.

Es sei ein erneutes Sachverständigengutachten zu ihrer Behauptung einzuholen, daß sie erst nach dem 29.1.1993 HIV-infiziert gewesen sei (Gutachter: … – Bl. 450 d.A.).

Desweiteren behauptet sie, ihr Gesundheitszustand wäre besser, wenn sie schon 1993 medikamentös behandelt worden wäre (Beweis: Sachverständigengutachten … – Bl. 451 d.A.).

Die Klägerin beantragt, das am 24.2.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden abzuändern und

1.

den Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit 22.11.1996 zu zahlen,

8

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, jegliche[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv