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Firmen-Inhaltsversicherung – Nachweis eines Einbruchsdiebstahls durch den Versicherungsnehmer

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LG Berlin – Az.: 23 O 116/13 – Urteil vom 19.09.2014

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die Vorschussleistung auf die Versicherungsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR an die Beklagte zurückzuzahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.944,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Dezember 2011 sowie weitere 507,50 EUR an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

3. m Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 14 % und die Beklagte 86 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger, der in … Erkner (…6) das Steakhaus „…“ betreibt und für dieses Restaurant bei der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft, die aus der Anlage K1 ersichtliche Inhaltsversicherung unterhält, der die als Anlage K2 eingereichten Bedingungen für die Firmen-Inhaltsversicherung (BFINH) zu Grunde liegen, begehrt von der Beklagten die Gewährung von vertraglichem Schadenersatz wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahlgeschehens in der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2010.

Symbolfoto: Von Brian A Jackson /Shutterstock.com

Am Vormittag des 15. Juli 2010 zeigte der Mitarbeiter M El K. des Klägers gegenüber der Polizei an, dass in der Nacht zuvor unbekannte Täter in das Restaurant eingedrungen seien und diverse Gegenstände entwendet hätten. Die Polizisten konnten vor Ort zwar keine Spuren gewaltsamen Eindringens von außen feststellen, hielten jedoch fest (S. 24 der Ermittlungsakten der StA Frankfurt / Oder 272 UJs 4928/11, nachfolgend: EA, Anlage K4), dass das Fensterbrett eines geschlossenen Fensters an der rechten Gebäudeseite nach innen gerichtete Schuhabdrücke und der Tisch vor einem anderen, geöffnet vorgefundenen Fenster nach draußen […]


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