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Autowaschanlage – Betreiberhaftung bei Abriss eines Scheibenwischers während des Waschvorgangs

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AG Bremen –  Az.: 9 C 62/14 –  Urteil vom 30.10.2014

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 30,01 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2014 sowie EUR 83,54 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in gleicher Höhe seit dem 27.03.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatz nach Benutzung einer Autowaschanlage geltend.

Der Kläger benutzte nach entsprechender Bezahlung am 17.08.2013 gegen 19:00 Uhr mit seinem Fahrzeug Renault Science, amtliches Kennzeichen HB-…, Baujahr 1997, die Autowaschanlage des Beklagten auf dem Gelände der S.-Tankstelle W… Während des Betriebs wurde der linke Scheibenwischer des Klägerfahrzeugs abgerissen. Für den Austausch des Wischerblatts und die Erneuerung der Windschutzscheibe zahlte der Kläger anschließend 653,33 €; auf den Inhalt der Rechnung Carglas vom 23.08.2013 (Bl. 6 d.A.) wird Bezug genommen.

Mit Anwaltsschreiben vom 04.11.2013 wurde der Beklagte ergebnislos zur Zahlung aufgefordert.

Der Kläger trägt vor, dass die unsachgemäß arbeitende Anlage den ordnungsgemäß anliegenden Scheibenwischer abgerissen und gegen die Windschutzscheibe geschlagen habe. Hierdurch sei Scheibe gesprungen.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 678,33 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie EUR 147,56 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in gleicher Höhe seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass die Schadensursache nur aus dem Verantwortungsbereich des Klägers stammen könne. Insbesondere dürfte ein unzureichend befestigtes Wischerblatt schadensursächlich geworden sein.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L. und die in Augenscheinsnahme eines Wischerblatts nebst Plastikschaumstoffs; auf den Inhalt der Terminprotokolle vom 19.06.2014 und 18.09.2014 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe


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