Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 87/18 – Urteil vom 14.08.2019
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.09.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – Az. 14 O 35/17 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 196.875 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.03.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 206.718,75 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen der Verletzung eines im Rahmen eines Erbvertrags vereinbarten Grundstücksverfügungsverbots.
Sie ist die einzige Tochter der Beklagten und des Herrn Dr. W. A. M. Mit notarieller Urkunde des Notars H. L. vom 19.07.2002 (Urkunde Nr. …/…) schloss sie mit ihren Eltern einen Erbvertrag. Darin setzten sich die Eheleute wechselseitig zu alleinigen unbeschränkten Erben ein. Die Klägerin wurde zur Schlusserbin bestimmt und verzichtete auf den gesetzlichen Pflichtteil am Nachlass des erstversterbenden Elternteils. Die Eltern nahmen die Verzichtserklärung vertraglich bindend an.
Sodann wurde in Ziffer 8 der notariellen Vertragsurkunde folgende Regelung getroffen:
„Darüber hinaus, insbesondere im Hinblick auf den vorstehenden Pflichtteilsverzicht der Tochter, verpflichten sich beide Eheleute Dr. M. bzw. der Überlebende von ihnen, über ihren Immobiliennachlass nicht ohne Zustimmung der Tochter zu verfügen, d.h. insbesondere nicht zu verkaufen, zu verschenken, zu vertauschen und nicht grundbuchmäßig zu belasten, widrigenfalls sie in Geld schadensersatzpflichtig würden.
Eine grundbuchmäßige Sicherung, etwa in Verbindung mit einer Verpflichtung zur lebzeitigen Immobilienübertragung auf die Tochter unter Nießbrauchsvorbehalt mit Vormerkung, wird allseits wegen des familiären Verhältnisses und aus Kostengründen nicht gewünscht.
Alle Beteiligten nehmen diese schuldrechtlichen Vereinbarungen gegenseitig vertraglich bindend an.
[…]“
Der Vater der Klägerin verstarb im September 2008.
Im Jahr 2010 adoptierte die Beklagte ihre im Jahr 1989[…]