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Energieeinsparnachweis mangelhaft: Welchen Schaden muss der Planer ersetzen?

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OLG Frankfurt, Az.: 18 U 38/14 –  Beschluss vom 16.09.2014

1.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers vom 16.4.2014 gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27.2.2014 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2.

Der Antrag des Klägers vom 18.6.2014 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

3.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Ziff. 1 dieses Beschlusses binnen zwei Wochen ab Zugang.
Gründe
I.

1.

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung des Klägers gemäß § 522 II S.1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert. Der Senat hält das Fehlen von Erfolgsaussichten der Berufung für hinreichend deutlich („offensichtlich“, § 522 II Ziff. 1 ZPO). Soweit § 522 II ZPO als Sollvorschrift gefasst ist, besteht nach Auffassung des Senats keine Veranlassung, eine Ausnahmekonstellation von dem gesetzlichen Regelfall anzunehmen. Der Senat sieht auch keinen Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 522 II Ziff. 4 ZPO).

2.

Die Berufung ist in der Sache ohne Erfolg, denn das angegriffene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 I, 546 ZPO) noch rechtfertigen die zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 513 I, 529 ZPO).

2.1

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten aus abgetretenem Recht werkvertragliche Gewährleistungsansprüche geltend. Er und seine damalige Ehefrau schlossen mit Herrn X einen Bauwerkvertrag, auf dessen Grundlage gegen Vergütung von € 135.000,- ein Wohnhaus gemäß Baubeschreibung errichtet wurde. Herr X beauftragte den Beklagten mit der Erstellung des Energieeinsparnachweises; die Heizungsanlage wurde durch die Fa. A hergestellt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des X trat der Insolvenzverwalter Ansprüche gegen den Beklagten wegen fehlerhafter Erstellung des Energieeinsparnachweises an den Kläger und dessen Ehefrau ab; letztere trat ihre Ansprüche an den Kläger ab. Der Kläger hat behauptet, der von dem Beklagten erstellte Energieeinsparnachweis sei fehlerhaft. Zu einer ausreichenden Beheizung des Gebäudes sei eine alleinige Abluft-Wärmepumpe nicht ausreichend, sondern zumindest neben der tatsächlich eingebauten […]


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