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Berufskrankheit im Sinne der Berufskrankheitenverordnung (BKV)

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Sozialgericht Aachen
Az.: S 9 U 88/03
Urteil vom 27.01.2005

Das Sozialgericht Aachen hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.02.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2003 verurteilt, dem Kläger wegen einer bei ihm vorliegenden Berufskrankheit nach Ziffer 2108 der Anlage zur BKV Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten.

Tatbestand:
Streitig ist, ob beim Kläger eine Berufskrankheit nach Ziffer 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) vorliegt.
Der Kläger ist 00 Jahre alt. Er arbeitete 1968 bis 1985 und 1990 bis 2002 als Maurer bei der Firma N GmbH und von 1985 bis 1990 unter Tage auf T1 K. Daneben war er bis 1997 als Fußballschiedsrichter tätig.
Der behandelnde Orthopäde L erstattete am 11.03.2002 eine ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit wegen multisegmentaler Bandscheibenpathologie mit Bandscheibenvorfall L 4/5 und Vorwölbung L 3/4. Das Vorerkrankungsverzeichnis der AOK weist erstmals für die Zeit vom 10.11.1996 bis 14.02.1997 Arbeitsunfähigkeit wegen Rückenschmerzen/Lumbargo/Bandscheibenvorfall aus. Beratungsarzt Chirurg C wertete die zur Verfügung gestellten Röntgenaufnahmen aus und kam zum Ergebnis, dass keine Berufskrankheiten-typische Schadensverteilung an der Wirbelsäule vorliege, die stärksten degenerativen Veränderungen zeigten sich bei L 2/3, bei den darunter liegenden Wirbelsäulensegmenten sei der Verschleiß geringer (fachärztliche Stellungnahme vom 18.09.2002). Der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten verneinte die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit, da der Kläger zwar belastende Tätigkeiten ausgeübt habe, aber die notwendige Lebensbelastungsdosis nach dem sog. Mainz-Dortmunder-Dosismodell nicht erreicht sei (19,8 statt 25 x 106 Nh).
Die Beklagte lehnte die Feststellung einer Berufskrankheit nach Ziffer 2108 der Anlage zur BKV ab (Bescheid vom 19.02.2003, Widerspruchsbescheide vom 19.09.2003).
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der beantragt wird, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.02.2003 und des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2003 zu v[…]


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