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Verkehrsunfall – Kollision eines abbiegenden Fahrzeugs mit links überholenden Motorroller

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AG Schwarzenbek – Az.: 2 C 144/14 – Urteil vom 22.09.2014 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 260,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 27.10.2011 und weitere 120,67 € an vorgerichtlich entstandenen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2014 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen weiteren materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 16.09.2011 in Geesthacht, Marksweg, mit einer Quote von 50 % zu ersetzen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¾ und die Beklagen zu ¼ als Gesamtschuldner. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrzeugs Toyota Yaris mit dem amtlichen Kennzeichen … (nach Ummeldung RZ-A 1930). Am 16.09.2011 gegen 09:30 fuhr die Klägerin den Marksweg in 21502 Geesthacht in nordwestlicher Richtung. Die Beklagte zu 1. fuhr mit ihrem Motorroller mit dem amtlichen Kennzeichen …, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2, hinter der Klägerin. Das Tempolimit auf der Straße Markweg beträgt maximal 30km/h. Die Klägerin beabsichtigte, links in die Straße Auf dem Heinrichshof abzubiegen. Die Beklagte zu 1 versuchte, mit ihrem Motorroller das Fahrzeug der Klägerin links zu überholen. Als die Beklage zu 1 mit ihrem Roller auf der Höhe des linken vorderen Kotflügels des klägerischen Fahrzeugs befand, bog die Klägerin links ab. Dabei kam es zur Kollision, sodass das Fahrzeug der Klägerin das Mofa am hinteren Ende berührte. Durch die Kollision ist ein Sachschaden am Fahrzeug der Klägerin entstanden. Die Klägerin ließ für 381,99 € ein privates Sachverständigengutachten erstellen, wonach die Reparaturkosten i.H.v. 1144,69 € (zzgl. Mehrwertsteuer) beträgt. Die Beklagte zu 2 hat i.H.v. 515,56 € den Schaden der Klägerin beglichen. Die Klägerin behauptet, den linken Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig betätigt zu haben und unmittelbar vor Beginn des Abbiegens noch einmal nach links über ihre Schulter geblickt zu haben. Dabei sei die Beklagte zu 1 mit dem Motorroller nicht zu sehen gewesen, sodass die Klägerin mit dem Abbiegen begann. Währenddessen sei die Beklagte zu 1 plötzlich nach links ausgeschert und habe das klägerische Fahrzeug zu überholen versucht, ohne abzuwarten, bis die Klägerin ihren Abbiegevorgang beendet hatte, sodass es zur Kollision beider Fahrzeuge kam. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.036,12 zzgl. Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 27.10.2011 zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 229,55€ zzgl. Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen und 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen sind, die Klägerin sämtlichen weiteren materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 16.09.2011 im Marksweg in 21502 Geesthacht mit einer Haftungsquote von 100% zu ersetzen. Der Beklagte beantragt: die Klage abzuweisen….


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