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WEG – Umbau der Wohnung eines anderen Wohnungseigentümers

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LG Köln – Az.: 29 S 92/16 – Urteil vom 03.05.2018

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 12.4.2016 – 215 C 95/15 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft T-Straße 74 -82. Der Kläger ist Eigentümer einer im 2. Obergeschoss gelegenen Wohnung im Haus T-Straße Nr. 80. Die Beklagten sind Eigentümer der darüber gelegenen Wohnung im 3. Obergeschoss; des Weiteren stehen ihnen die Sondernutzungsrechte an den Bereichen SN L bis N im Dachgeschoss zu. Die Beklagten nahmen im Umbauarbeiten in der Wohnung und im Speicherbereich vor; sie schufen eine Verbindung zwischen ihrem Sondereigentum und den Sondernutzungsbereichen.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen, einen Auskunftsanspruch sowie einen Unterlassungsanspruch wegen Lärmbelästigungen nach Umbau der Wohnung der Beklagten geltend.

Für die tatsächlichen Feststellungen wird auf das amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen, § 540 ZPO.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es, soweit für die Berufung von Relevanz, ausgeführt, dass die Vorschrift des § 22 WEG durch die Regelungen in der Teilungserklärung zu § 2 Nr. 3-5 wirksam abbedungen worden sei. Die Beklagten seien berechtigt gewesen, in ihrem Sondereigentumsbereich die vorhandenen Fenster auszutauschen, zu vergrößern und neue Fenster einzubauen. Die Teilungserklärung sehe weitgehende Öffnungsklauseln vor, die die von den Beklagten vorgenommenen Maßnahmen erlaubten. Es komme nicht darauf an, ob die Fenster marode und damit instandsetzungsbedürftig gewesen seien, denn bei – unstreitig – 33 Jahre alten Fenstern stelle der Austausch eine nach der Öffnungsklausel erlaubte Modernisierung dar. Die Beklagten seien nach § 2 Nr. 5 Teilungserklärung auch zum Einbau der neuen Fenster im Sondernutzungsbereich berechtigt gewesen. Soweit der Kläger eine intensivere Nutzungsmöglichkeit rüge, seien für das Gericht keine Anhaltspunkte gegeben, die zu einer von den übrigen Miteigentümern nicht hinzunehmenden Nutzung der Sondernutzungsflächen führten, insbesondere aufgrund der Öffnungsklausel in der Teilungserklärung. Soweit der Kläger sich auf die erhöhte Nutzungsmöglichkeit durch den vorgenommenen Durchbruch beziehe, sei dieser nicht streitgegenständlich. Das Vorhandensein von Dachflächenfenster[…]


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