Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausbleiben eines Zeugen im Termin zur Beweisaufnahme – Auferlegung Ordnungsgeld

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Zeuge trotz Urlaub zur Zahlung von Ordnungsgeld verpflichtet
In einem aktuellen Fall hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden, dass ein Zeuge, der aufgrund eines Urlaubs nicht zur Beweisaufnahme erschien, ein Ordnungsgeld zahlen muss. Zudem wurden ihm die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt.

Direkt zum Urteil: Az.: 12 W 7/22 springen.

[toc]
Nichterscheinen zur Beweisaufnahme
Der Zeuge war formlos geladen und informierte das Gericht per E-Mail einen Tag vor dem Termin, dass er sich im Urlaub befinde und nicht erscheinen könne. Das Landgericht verhängte daraufhin ein Ordnungsgeld von 100 € und legte ihm die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auf.
Entscheidung des Oberlandesgerichts
Die sofortige Beschwerde des Zeugen hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass das Landgericht das Ordnungsgeld und die Kostenauflage zu Recht verhängt hatte. Eine Entschuldigung sei nur dann rechtzeitig, wenn sie so frühzeitig eingeht, dass der Termin noch verlegt und die zur Verhandlung geladenen Personen noch im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb umgeladen werden können.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Jetzt Ersteinschätzung anfragen oder Beratungstermin vereinbaren: 02732 791079.

Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 W 7/22 – Beschluss vom 07.02.2022

Die sofortige Beschwerde des Zeugen … gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 04.11.2021, 4 O 262/21 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Beschwerdeführer wurde mit prozessleitender Verfügung vom 13.07.2021 von der zuständigen Einzelrichterin zu einem auf den 14.10.2021 anberaumten Termin zur Beweisaufnahme als Zeuge formlos geladen. Die Ladung nebst Belehrung ist dem Zeugen zugegangen. Mit Email vom 13.10.2021, gerichtet an die Verwaltung des Landgerichts Cottbus, hat der Zeuge mitgeteilt, sich auf einer länger geplanten Urlaubsreise zu befinden und deshalb nicht zum Termin erscheinen zu können.

Mit Beschluss vom 04.11.2021, dem Zeugen zugestellt am 17.11.2021, verhängte die Einzelrichterin gegen den Zeugen wegen des Nichterscheinens im Termin vom 14.10.2021[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv